Leitsatz

Sofort beginnende Rentenzahlungen aufgrund eines Leibrentenvertrags gegen Einmalbeitrag sind nicht – auch nicht teilweise – nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. steuerfrei.

 

Sachverhalt

S schloss im Januar 1991 mit dem Lebensversicherer V einen Vertrag über eine Leibrentenversicherung ab. Er zahlte an V einmalig 1,2 Mio. DM und erhielt seit 1.1.1991 lebenslängliche, mindestens aber zehn Jahre währende Rentenzahlungen in Höhe von 7006 DM (garantierte Rente) sowie eine Zusatzrente von zunächst 3000 DM (nicht garantierte Überschussbeteiligung). Nach dem Tod von S steht die Rente seiner Ehefrau bis zu deren Tod zu. Das Finanzamt besteuerte die Zahlungen als Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG mit dem Ertragsanteil. Dagegen wandte S ein, die Rente sei insgesamt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. steuerfrei. Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Die an S gezahlte Rente enthält keine rechnungsmäßigen oder außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Sparanteilen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor, weil die zu beurteilende Rentenversicherung weder eine Versicherung "auf den Erlebensfall" noch "auf den Todesfall" noch eine gemischte Versicherung "auf den Erlebens- oder Todesfall" ist. Die gezahlte Rente enthält demzufolge keinen Sparanteil, der Gegenstand einer – sodann gegebenenfalls nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. steuerbefreiten – Verzinsung sein könnte.

 

Praxishinweis

Da der Kläger zu Beginn des Versicherungsverhältnisses eine Einmalprämie zahlte und die Rentenzahlungen sofort begannen, kam es nicht zur Ansparung eines Deckungskapitals und damit auch nicht zur Zahlung von in den Versicherungsprämien enthaltenen Sparanteilen. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. war deshalb von vorneherein kein Raum. BFH und FG haben daher konsequent entschieden, dass die an den Kläger geleisteten Rentenzahlungen mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterlagen; denn dieser Ertragsanteil (pauschalierter "Zinsanteil") ging ursächlich auf die zeitliche Streckung des durch die Einmalprämie erworbenen Zahlungsanspruchs zurück.

Da der Sparerfreibetrag bereits anderweitig voll ausgeschöpft war, konnte der BFH dahin stehen lassen, ob und inwieweit es u.U. gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten wäre, den Sparerfreibetrag auch auf die streitigen Renteneinnahmen zu erstrecken[1].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 15.6.2005, X R 64/01

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