Leitsatz

  1. Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft Vermögen auf den Nacherben, handelt es sich auch dann um einen gem. § 14 Abs. 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb des Nacherben vom Vorerben zusammenzurechnenden Erwerb vom Vorerben, wenn der Nacherbe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG beantragt, der Versteuerung der Vermögensübertragung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen.
  2. Bei der Versteuerung des späteren Erwerbs des Nacherben vom Vorerben ist in diesem Fall § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG entsprechend anzuwenden.
 

Sachverhalt

Der 1971 verstorbene Großvater G des K setzte seine Töchter, darunter die Mutter des K, die 1979 verstarb, als Vorerbinnen zu gleichen Teilen ein.

Als Nacherben bestimmte er die Abkömmlinge der Vorerbinnen, als Ersatznacherben die übrigen Vorerbinnen und als weitere Nacherben die Abkömmlinge der anderen Vorerbinnen. Die Nacherbfolgen sollten jeweils mit dem Tod der Vorerben eintreten.

Die kinderlose Vorerbin V verschenkte 2003 ihren Anteil am Nachlass des G an K. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und folgte dabei Ks Antrag, der Besteuerung sein Verhältnis zu G zugrunde zu legen. V verstarb 2004 und wurde u.a. von K beerbt.

Das Finanzamt setzte darauf Erbschaftsteuer gegen K fest. Es rechnete dem Erwerb durch Erbanfall den Wert des von V auf K übertragenen Anteils am Nachlass des G hinzu.

Die dagegen gerichteten Klage hatte vor dem FG und dem BFH Erfolg.

 

Entscheidung

Die Übertragung des Anteils der V am Nachlass des G auf K war nicht aufgrund des von K gestellten Antrags bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Vorerwerb gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen.

Dies beruht auf folgenden teleologischen Auslegungserwägungen:

  • § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG soll sicherstellen, dass die Freibeträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nur einmal angewendet werden, damit sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung kein Progressionsvorteil ergibt. Die Vorschrift ändert jedoch nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe jeweils selbstständig der Steuer unterliegen.
  • Ein Antrag des Nacherben nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wirkt sich nur auf die Steuerberechnung aus. Er führt nicht dazu, dass es sich bei dem Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG letztlich um einen solchen vom ursprünglichen Erblasser handelt.

Die Folgen eines solchen Antrags entsprechen denjenigen, die sich ergeben, wenn "bei Eintritt der Nacherbfolge auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht und der Nacherbe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG beantragt, der Versteuerung des der Nacherbfolge unterliegenden Vermögens abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht sein Verhältnis zum Vorerben, sondern sein Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde zu legen". Auch dann liegt nämlich kein Erwerb vom ursprünglichen Erblasser und ein weiterer Erwerb vom Vorerben, sondern ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben vor.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 03.11.2010, II R 65/09.

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