Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und ihren Vorstandsmitgliedern, gilt es deutlich zwischen der Bestellung und der Anstellung der Vorstandsmitglieder zu unterscheiden. Während die Bestellung die Berufung in das Vorstandsamt betrifft, beinhaltet die Anstellung das Vertragsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Vorstandsmitglied, d. h. den Anstellungsvertrag (Dienstvertrag). Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG werden Vorstandsmitglieder von der Generalversammlung (Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung) gewählt und abberufen. Allerdings kann die Satzung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GenG eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen.

Abweichend vom GenG bestimmt § 21 Abs. 4 Satz 1 der MusterS: "Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von höchstens ___ Jahren bestellt." Die Bestellung obliegt dabei dem Aufsichtsratsplenum und kann weder einem Aufsichtsratsausschuss noch dem Aufsichtsratsvorsitzen übertragen werden. Allerding ist es zulässig, die Kandidatensuche sowie die Vertragsverhandlungen in die Hände des Aufsichtsratsvorsitzenden eines Aufsichtsratsausschusses (Personalausschuss) zu legen.

Vertretung durch den Aufsichtsrat

Anders als hinsichtlich der Bestellung, wird die Genossenschaft bei Abschluss, Verlängerung oder Änderung des Vorstandsanstellungsvertrags gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich durch den Aufsichtsrat vertreten.[1] Allerdings kann die Satzung der Genossenschaft gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 GenG vorsehen, dass die Generalversammlung über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet (so auch: § 25 Abs. 2 Satz 2 MusterS). Lediglich bei Kleinstgenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern, bei denen durch die Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GenG), erfolgt die Vertretung durch einen von der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) gewählten Bevollmächtigten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GenG).

Liegt die Bestellung der Vorstandsmitglieder nach der Satzung in den Händen der Generalversammlung, so ist der Aufsichtsrat bei Abschluss des Anstellungsvertrags allerdings an die Personalentscheidung der Generalversammlung (Vertreterversammlung) gebunden. Kommt dem Aufsichtsrat nach Maßgabe der MusterS neben der Anstellung auch die Bestellung der Vorstandsmitglieder zu, so liegt die Verantwortung für die Auswahl der Vorstandsmitglieder und die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags allein in den Händen der Aufsichtsratsmitglieder, die im Rahmen der Personalauswahl und der Ausgestaltung des Anstellungsvertrags für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft haftungsrechtlich einzustehen haben (§§ 41, 34 GenG). Insofern empfiehlt es sich, insbesondere bei der Ausgestaltung der Anstellungsverträge, auf die Unterstützung des Prüfungsverbands oder eine anwaltliche Rechtsberatung zurückzugreifen. Gleiches gilt gegebenenfalls für die "Einschaltung" einer Personalagentur im Vorfeld der Personalauswahl.

Abschluss und Kündigung des Anstellungsvertrags

Entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 der MusterS sollen Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern gem. § 21 Abs. 6 Satz 1 der MusterS auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern (§ 21 Abs. 6 Satz 2 MusterS). Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig (§ 21 Abs. 6 Satz 3 MusterS).

Demgegenüber lag ursprünglich die Zuständigkeit für die außerordentliche – in der Regel "fristlose" – Kündigung des Anstellungsvertrags aus "wichtigem Grund" allein bei der General- oder Vertreterversammlung. Allerdings hat der Gesetzgeber im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 die Möglichkeit eröffnet, auch die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags dem Aufsichtsrat zu übertragen. Zwar spricht das Gesetz ausdrücklich nur von der "Abberufung aus dem Amt" und damit von der Organstellung, doch entsprach es der Absicht des Gesetzgebers, auch die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags durch den Aufsichtsrat der Genossenschaft zu ermöglichen.[2] Dies erweist sich insofern als folgerichtig und konsequent, da die Kompetenz zum jederzeitigen Widerruf des Bestellungsakts leerläuft, wenn damit nicht zugleich das Recht verbunden ist, auch den Anstellungsvertrag – zumindest bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – durch einseitige Gestaltungserklärung des Aufsichtsrats zu beenden. Allerding verbleibt es im Anwendungsbereich der GdW-MusterS gemäß § 35 lit. i der MusterS bei der alleinigen Zuständigkeit der Generalversammlung (Vertreterversammlung), die über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags von Vorstandsmitgliedern mit einer M...

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