Das steht im Urteil

Ein Avalkredit ist kein Darlehen i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG. Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

 

Der Sachverhalt

Streitig war, ob Zinsen aus den Sparanteilen einer Lebensversicherung der Steuerpflicht unterliegen. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004) sind Zinsen aus dem in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteil steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 erfüllt sind; dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht "der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen". Diese Regelung ist zwar inzwischen aufgehoben worden; sie gilt jedoch für die vor dem 1.1.2005 abgeschossenen Lebensversicherungsverträge weiter.

 

Das Urteil des BFH

Im Streitfall hatte ein Steuerzahler (A) mit einer Bank im Jahre 1995 einen Avalkreditvertrag über 70.000 DM abgeschlossen hat. Als Sicherheit für den Avalkredit hatte A die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung in Höhe von 100.000 DM an die Bank abgetreten bzw. beliehen. Nach Auffassung des BFH hat dies nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung geführt. Denn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag haben nicht zur Sicherung eines "Darlehens" gedient. Im Falle eines "Darlehens" (§ 607 BGB) verpflichtet sich der Darlehensgeber dazu, dem Darlehensnehmer Geld zu verschaffen und auf Zeit zu belassen. Ein Avalkreditvertrag ist kein Darlehen i.S.d. § 607 BGB, sondern ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bank und ihrem Kunden, durch den die Bank es gegen Zahlung einer Avalprovision übernimmt, sich zu Gunsten ihres Kunden gegenüber dessen Gläubiger zu verbürgen. Die Absicherung eines Avalkredits durch Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag wurde im Schrifttum schon bisher allgemein als steuerunschädlich erachtet. Dieser Ansicht hat sich nunmehr auch der BFH angeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.3.2007, VIII R 27/05

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