Leitsatz

  1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13.8.1997, I B 30/97, BStBl II 1997, S. 700 und vom 25.11.2002, I B 69/02, BStBl II 2003, S. 189).
  2. Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht, von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang, in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
  3. Aufgrund des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen Tätigkeit.
  4. Die vom EuGH im Urteil vom 12.6.2003, Rs. C–234/01 "Gerritse" (BStBl II 2003, S. 859) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von 25 % nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt steuerpflichtige natürliche, sondern auch für juristische Personen einschlägig.
 

Sachverhalt

Die deutsche Werbeagentur A hatte von der Luxemburger Kapitalgesellschaft L das Recht erworben, den Namen und das Bild des Sportlers S für Werbezwecke zu verwenden und von S persönliche Dienstleistungen (Auftritt in Werbespots etc.) zu verlangen. Streitig war, ob die Zahlungen an L zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führten und A daher Abzugsteuer einbehalten musste.

 

Entscheidung

Soweit L der A das Recht übertragen hat, die persönliche Mitwirkung des S an Werbemaßnahmen zu verlangen, hat sie keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Soweit sie der A jedoch das Recht auf Nutzung des Namens "S" überlassen hat, liegen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1997 steuerpflichtige Einkünfte vor. Nur insoweit war A deshalb nach § 50a Abs. 4 EStG zum Steuerabzug verpflichtet. Die an L geleisteten Zahlungen sind deshalb – gegebenenfalls durch Schätzung – entsprechend aufzuteilen.

 

Praxishinweis

Im Urteilsfall hatte A Abzugsteuer angemeldet, dann die Anmeldung aber selbst angefochten. In diesem Verfahren konnte über die Abzugspflicht entschieden werden. Eine Klage des Vergütungsgläubigers auf Unterlassung des Steuerabzugs durch den Vergütungsschuldner lässt der BFH dagegen nicht zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 28.1.2004, I R 73/02

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