Leitsatz

  1. Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
  2. Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG kann Rückwirkung zukommen, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht.
 

Konsequenzen für die Praxis

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 21 UStG die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck (dazu gehört auch Musikunterricht) dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen (Buchst. a) und (Buchst. b) die demselben Zweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an solchen Einrichtungen (Buchst. b). Handelt es sich nicht um eine Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG ist Voraussetzung eine Bescheinigung der zuständigen Kultusbehörde. Diese dient allein dem (Eignungs-)Nachweis, dass die Einrichtung nach ihrer Organisation und ihrem Lehrziel auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Auf die Eignung der konkreten Unterrichtsstunde kommt es daher nicht an.

Diese Bescheinigung für die Einrichtung ist ein Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO und § 175 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 AO. Denn insoweit ist – für einen Grundlagenbescheid kennzeichnend – ein Sachverhalt zu beurteilen, den die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst prüfen soll. Die Bescheinigung der Landesbehörde ist deshalb grundsätzlich für das FA bindend und der Nachprüfung durch das FG entzogen. Dass sie sich nur auf ein Tatbestandsmerkmal bezieht, ist unerheblich.

§ 175 Abs. 2 Satz 2 UStG, wonach die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung nicht als rückwirkendes Ereignis gilt, bezieht sich nur auf die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Änderung bei rückwirkendem Ereignis), nicht aber auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Änderung bei Grundlagenbescheid). Die Regelung betrifft daher nur Bescheinigungen, denen nicht der Charakter eines durch eine Behörde erlassenen Grundlagenbescheides (§ 171 Abs. 10 AO) zukommt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 25/08, BFH/NV 2009 S. 2085

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