Leitsatz

Ein bewegliches Wirtschaftsgut gehört auch dann i. S. von § 2 Nr. 2 FördG zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet, wenn es im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung von dem Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das überlassende Unternehmen zugleich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit entfaltet.

 

Sachverhalt

Ein als GmbH & Co. KG geführter Möbelvertrieb erwarb von einer A-Möbel GmbH deren in Sachsen-Anhalt belegenes Firmengelände samt Gebäuden sowie sämtliches Anlagevermögen, Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten. Grundstück, Gebäude und Betriebseinrichtung verpachtete er anschließend an die B-GmbH & Co. KG (B-KG) mit Sitz auf dem gepachteten Gelände; zugleich verkaufte er ihr die Vorräte. Bei beiden KG war derselbe Kaufmann sowohl einziger Kommanditist als auch Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH.

Der Möbelvertrieb nahm Sonderabschreibungen auf die erworbenen beweglichen Sachanlagen nach § 4 i.V.m. § 2 FördG in Anspruch und bildete für im Streitjahr bestellte und im Folgejahr gelieferte Wirtschaftsgüter eine Rücklage gemäß § 6 i.V.m. § 2 FördG. Das Finanzamt hielt die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen nach den §§ 4, 6 i.V.m. § 2 FördG nicht für erfüllt und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust entsprechend niedriger fest. Die Klage vor dem FG blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar kann nach Auffassung des BFH entsprechend der Rechtsprechung zu § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 ein Wirtschaftsgut auch dann zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird. Entsprechendes gilt auch für eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, sofern die Verflechtung nicht auf einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beruht, sondern sich aus der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ergibt[1]. Im Streitfall liegt indessen eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung nicht vor, weil der Möbelvertrieb bereits originär gewerblich tätig ist und folglich sämtliche Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens an die in Sachsen-Anhalt tätige KG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Infolgedessen könnten die streitigen Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt nur dann zugeordnet werden, wenn das Besitzunternehmen anders als im Streitfall erst durch die Überlassung der betreffenden Wirtschaftsgüter an das Betriebsunternehmen selbst zum Gewerbebetrieb geworden wäre[2].

 

Praxishinweis

Eine betriebsvermögensmäßige Verflechtung liegt vor[3], wenn bei einer "normalen" Betriebsaufspaltung die Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft ist oder in Fällen der umgekehrten Betriebsaufspaltung die Beteiligung der Gesellschafter der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzgesellschaft oder an der deren Anteile haltenden Obergesellschaft (Sonder-)Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.10.2002, IV R 33/01

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