Leitsatz (amtlich)

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten (Werbungskosten).

 

Sachverhalt

Die Kläger sind im Streitjahr 1992 zusammen zur ESt veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte als Professor für Radiologie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, im übrigen Einkünfte aus freiberuflicher Betätigung. Am 1.8.1991 wechselte er von A an einen Lehrstuhl in B. Zunächst mietete er für den Monat August ein Appartement von der Universität B, ab 1.9.1991 eine möblierte, 82 qm große Wohnung mit Arbeitszimmer (24 qm) in B. Am 5.9.1991 erwarben die Kläger ein 252 qm großes Einfamilienhaus in B, das sie für 2,5 Mio. DM renovieren ließen. Nutzen und Lasten gingen am 4.11.1991 auf die Kläger über. Nachdem die Kläger ihr Haus in A am 1.10.1991 veräußert hatten, zogen sie nach B. Die Möbel wurden eingelagert, bis die Kläger nach Beendigung der Renovierung am 1.4.1993 in das Einfamilienhaus einzogen, das der Kläger

ebenfalls teilweise beruflich nutzte. Das Finanzamt versagte den Abzug der von den Klägern geltend gemachten Umzugskosten von 46 503 DM (Kosten für Einlagerung der Möbel: 22 162 DM; Mietaufwendungen für den privat genutzten Teil der möblierten Wohnung: 24341 DM). Klage[1] und Revision der Kläger blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

  1. 1. Ein Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG scheidet bereits deshalb aus, weil der Umzug - ungeachtet dessen, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Streitjahr die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei weitem überwogen haben - nicht durch die Einkünfte aus der freiberuflichen Nebentätigkeit veranlasst war. Unmittelbarer Anlass des Umzugs war die Berufung des Klägers auf einen Lehrstuhl in B. An dieser entscheidenden Veranlassung ändert auch der Umstand nichts, dass beide Tätigkeiten eng miteinander verbunden waren. Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass er die selbständige Tätigkeit nur dort habe ausüben können, wo er auch der Hochschultätigkeit nachgegangen sei.
  2. 2. Die mit der Revision nur noch geltend gemachten Aufwendungen für die Einlagerung der Möbel können auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Zwar war der Umzug des Klägers von A nach B beruflich veranlasst. Daraus folgt, dass alle unmittelbar durch den Umzug veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind. Die Kosten der Einlagerung der Möbel sind jedoch nicht unmittelbar und ausschließlich durch diesen Umzug veranlasst. Der entscheidende Anlass für diese Aufwendungen war vielmehr der aus privaten Gründen des Wohnens vorgenommene Umbau des von den Klägern erworbenen Wohnhauses, der die ursprünglich gegebene berufliche Veranlassung des Umzugs überlagert und verdrängt hat.

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Gründe, die den Umzug in eine sog. Zwischenwohnung als notwendig erscheinen lassen, sind im Allgemeinen privater Natur, gleich ob die Zwischenwohnung der früheren Wohnung nach Größe und Ausstattung entspricht oder nicht. So liegen die Verhältnisse auch im Streitfall, in dem der endgültige Umzug in das fertiggestellte Haus nicht mehr allein durch den Wechsel des Arbeitsplatzes veranlasst war, sondern in erster Linie durch den den privaten Bedürfnissen und Wünschen der Kläger entsprechenden Umbau des Hauses. Daraus folgt, dass die Kosten der Einlagerung der Möbel letztlich durch einen privaten Umzug veranlasst sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 21.9.2000 - IV R 78/99

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