Leitsatz

Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung sind

  • aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen;
  • Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen.
 

Sachverhalt

V schenkte seinen beiden Kindern je die Hälfte einer Kommanditbeteiligung. Die Bedachten verpflichteten sich gesamtschuldnerisch, an V eine lebenslängliche Versorgungsrente von monatlich 45 000 DM und nach seinem Tod an ihre Mutter M eine lebenslängliche Rente in Höhe von 70 % der bis dahin geschuldeten Rente zu zahlen. Ein eigenes Recht, die Rente zu fordern, hat M erst mit dem Ableben des V. Das Finanzamt sah darin eine gemischte Schenkung und legte der Steuerberechnung den nach § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 BewG ermittelten Kapitalwert der dem V geschuldeten Rente mit 5 932 980 DM zugrunde. Die der M aufschiebend bedingt geschuldete Rente berücksichtigte es nicht.

 

Entscheidung

Da der Verkehrswert des Kommanditanteils erheblich höher ist als der Verkehrswert der Rentenzahlungen, liegt kein entgeltliches Austauschverhältnis vor, sondern eine gemischte Schenkung. Diese unterliegt der Schenkungsteuer nur mit dem freigebigen Teil der Zuwendung. Dieser bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers. Die Gegenleistungen des Bedachten sind danach entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Schenkers von deren Steuerwert abzuziehen[1]. Aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten sind dabei nur zu berücksichtigen, soweit sie bereits infolge Bedingungseintritts entstanden sind[2].

Der Verkehrswert der Rentenverpflichtung entspricht dem Betrag, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn maßgebenden (abgekürzten) Sterbetafel des Statistischen Bundesamts für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen entrichtet werden müsste. Das Finanzamt kann jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Rentenverpflichtung mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert ansetzen, wenn der Steuerpflichtige nicht den Ansatz des Verkehrswerts verlangt.

 

Praxishinweis

Der spätere Eintritt einer aufschiebenden Bedingung sowie spätere Anpassungen der Rentenhöhe (Wertsicherung) führen zu einer Berichtigung der Steuerfestsetzung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG. Hierbei handelt es sich um rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Berichtigung erfordert einen Antrag, der fristgebunden ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 8.2.2006, II R 38/04

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