Leitsatz

Nach den Vorschriften des EStG bemessene AfA für Wirtschaftsgüter ist in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 7 GewStG zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.

 

Sachverhalt

Eine KG erwarb 1998 2 Windkraftanlagen. Mit der Erstellung des Projekts wurde im Juli 1998 ein externes Unternehmen beauftragt. Nach erfolgreichem Probebetrieb wurde der Windpark zum 31.12.1998 übergeben. Die KG behandelte den Windpark als einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 12 Jahren und beanspruchte für 1998 die Hälfte der degressiven AfA sowie eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Das Finanzamt ging von 6 Wirtschaftsgütern mit unterschiedlichen Nutzungsdauern aus. Das FG ordnete die Kosten den Wirtschaftsgütern davon abweichend zu, ging teilweise von anderen Nutzungsdauern aus und gab der Klage teilweise statt. Die Revision des Finanzamts wies der BFH zurück.

 

Entscheidung

Der Windpark ist in 3 Wirtschaftsgüter zu gliedern, die einheitlich nach der für Windkraftanlagen geltenden Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Danach ergibt sich ein höherer Verlust als vom FG angesetzt, der aber im Verfahren über die Revision des Finanzamts nicht zu berücksichtigen ist. Für die Feststellung des Gewerbeverlusts ist der im Rahmen der Gewinnfeststellung ermittelte Verlust unverändert zu übernehmen. Dies gilt auch für die gesamte AfA.

 

Kommentar

Praxishinweis

Fraglich war, ob Abschreibungen auch dann nach einkommensteuerlichen Maßstäben in den Gewerbeertrag eingehen, wenn die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht während des gesamten Gewinnermittlungszeitraums bestanden, sondern erst später begonnen hat.

Der Gewerbesteuer unterliegt ein Betrieb erst, wenn er die werbende Tätigkeit aufgenommen hat; Vorbereitungshandlungen werden nicht berücksichtigt. Daher hatte das Finanzamt die AfA für die Gewerbesteuer nur anteilig für den Zeitraum nach gewerbesteuerlicher Betriebseröffnung anerkannt. Der BFH lehnt diese enge Auslegung ab. Wenn die AfA an die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anknüpft und der dafür maßgebliche Zeitpunkt nicht früher liegt als der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht, ist die ertragsteuerliche Abschreibung vollständig bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.

Keine Aussage enthält das Urteil dazu, wie bei einer früheren Investition zu verfahren ist. M.E. sind zumindest wahlweise gewährte, nicht zeitbezogene Abschreibungen, insbesondere Sonderabschreibungen, auch in einem solchen Fall gewerbesteuerlich voll abziehbar. Denn maßgeblich für die Gewinnminderung ist die Ausübung des Wahlrechts bei Aufstellung der Bilanz, also ein Zeitpunkt nach der gewerbesteuerlichen Betriebseröffnung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 14.4.2011, IV R 52/09.

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