Leitsatz

Die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 120 Abs. 2 FGO in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung ist eine selbständige Frist. Sie schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an.

 

Sachverhalt

Das FG hatte einem Prozessvertreter einen Gerichtsbescheid, in dem es die Revision zugelassen hatte, am 16.10.2003 zugestellt. Der Prozessvertreter legte am 17.11.2003 Revision ein, die er mit einem am 17.12.2003 eingegangenen Schriftsatz begründete. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des BFH, die Begründungsfrist sei am 16.12.2003 abgelaufen, ging er nicht ein.

 

Entscheidung

Die rechtzeitig eingelegte Revision war wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 124 Abs. 1 Satz 2 FGO unzulässig. Die Begründung muss nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder Gerichtsbescheids beim BFH eingegangen sein.

Die Frist für die Begründung der Revision verlängerte sich auch nicht dadurch, dass die Frist für die Einlegung der Revision nicht am 16.11.2003 (Sonntag), sondern erst am 17.11.2003 (Montag) ablief[1]. Die Revisionsbegründungsfrist schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an, so dass eine Verlängerung der Revisionseinlegungsfrist nicht mehr automatisch eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bewirkt. Die Revisionsbegründungsfrist ist seit der Änderung des § 120 Abs. 1 und 2 FGO ab 1.1.2001 eine von der Einlegung unabhängige Frist.

 

Praxishinweis

Die "Vereinfachung" der Berechnung der Revisionsbegründungsfrist unmittelbar ab Zustellung des Urteils schließt nach der alten Regelung mögliche rechnerische Fristverlängerungen aus. Eine Wiedereinsetzung wegen irrtümlicher Weiterführung der bisherigen Fristenbucheintragung scheidet nach dem Urteil aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 5.2.2004, V R 64/03

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