Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.

 

Sachverhalt

Einem verheirateten Steuerpflichtigen sind für die krankheitsbedingte Unterbringung seiner Mutter im Jahr 2001 umgerechnet rd. 7950 EUR und im Jahr 2002  6900 EUR entstanden. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er zusammen mit eigenen Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Höhe von 8256 EUR für 2001 sowie von 6954 EUR für 2002 geltend. Der Steuerpflichtige wurde auf seinen Antrag hin getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG legte das Finanzamt den Gesamtbetrag der Einkünfte beider (getrennt veranlagter) Ehegatten zugrunde. Die zumutbare Belastung berechnete es nach dem Prozentsatz, der für die dem Splitting-Verfahren unterliegenden Steuerpflichtigen in § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG vorgesehen ist. Das FG gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und entschied, im Fall einer getrennten Veranlagung sei die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen zu errechnen sei. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der getrennt veranlagten Ehefrau habe hierbei außer Betracht zu bleiben.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Nach § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG werden bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG ist wie bei einer Zusammenveranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen und folgerichtig auch der bei einer Zusammenveranlagung (mit Splitting-Verfahren) in Betracht kommende Prozentsatz nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des § 33 Abs. 3 EStG anzuwenden. Diese Berechnung der zumutbaren Belastung bei getrennter veranlagung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 26.3.2009, VI R 59/08.

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