Das steht im Urteil

  1. Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen.[1]
  2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.
 

Der Sachverhalt

K, im Mai 2008 Vater geworden, erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für 2008 machte er Unterhaltszahlungen von 4.284 EUR an seine Mutter M als außergewöhnliche Belastung geltend; davon berücksichtigte das Finanzamt nur 1.379 EUR. Es setzte Einkünfte von 18.892 EUR, Steuerzahlungen von 8.587 EUR sowie vom verbleibenden Betrag von 9.848 EUR in Anwendung der Opfergrenze 14 % an. Laut K sind nur 285 EUR Steuerzahlungen zu berücksichtigen und damit 32 % von 18.607 EUR als Opfergrenze anzusetzen. Die übrigen Steuern betreffen 2006 und 2007. Die Klage war erfolglos. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück.

 

Die Entscheidung des BFH

Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem Zivilrecht. Aus § 1601 BGB folgt, dass die Mutter als Verwandte in gerader Linie unterhaltsberechtigt ist. Nach § 1603 BGB ist jedoch nicht unterhaltspflichtig, wer unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, Unterhalt zu gewähren. Deshalb können Aufwendungen für Unterhalt nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wie sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden stehen (Opfergrenze).

In Anlehnung an zivilrechtliche Grundsätze zur Berechnung von Unterhaltsleistungen ist auch bei der Ermittlung der Opfergrenze zu berücksichtigen, dass Einkünfte von Selbstständigen naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen. Da zivilrechtlich die von Selbstständigen in den letzten 3 Jahren erzielten Einkünfte die Unterhaltszahlungen bestimmen, gelten diese Grundsätze auch bei der Anwendung des § 33a EStG, der ebenfalls die Berücksichtigung der konkreten Unterhaltsverpflichtung verlangt. Entsprechend waren hier die in den Jahren 2006 bis 2008 erzielten Einkünfte einzubeziehen, statt isoliert die des Jahrs 2008. Bei der Ermittlung der Opfergrenze sind auch Steuerzahlungen zu berücksichtigen, die andere Jahre betreffen. Auf dieser Grundlage sind nun im zweiten Rechtsgang vom FG die als Unterhaltsleistungen höchstens abziehbaren Beträge zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.3.2012, VI R 31/11

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