Leitsatz

Das Gesetz schließt den betrieblichen Zinsaufwand bei Vorliegen von Überentnahmen vom Abzug aus. Abziehbar bleiben u. a. – im Sinne einer Kleinbetragsgrenze – Zinsen bis zur Höhe von 2 050 EUR. Wie der nicht abziehbare Betrag bei Personengesellschaften zu berechnen ist, lässt das Gesetz offen. Nach Auffassung des BFH ist die Berechnung grundsätzlich nach den Verhältnissen des einzelnen Gesellschafters vorzunehmen. Lediglich der Mindestabzug von jetzt 2 050 EUR ist betriebsbezogen zu sehen, wird also für jeden selbständigen Betrieb (nur) einmal gewährt.

 

Sachverhalt

Bei einer Personengesellschaft hatte das Finanzamt die nicht abziehbaren Zinsen entsprechend den Verwaltungsanweisungen einheitlich für die Personengesellschaft als ganzes berechnet. Diese trug vor, entsprechend der überwiegenden Meinung in der Fachliteratur sei die Berechnung gesellschafterbezogen vorzunehmen. Dabei sei der Mindestbetrag von 2 050 EUR mehrfach, nämlich für jeden Gesellschafter getrennt, anzusetzen. Der BFH folgte dieser Auffassung bei der ersten Frage. Dafür spreche, dass Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen in die Berechnung einzubeziehen sind. Nur bei Abstellen auf den einzelnen Gesellschafter treffe denjenigen die steuerliche Mehrbelastung, der durch überhöhte Entnahmen die Ursache dafür gesetzt habe, möglicherweise durch Zinsaufwand in seiner Sonderbilanz. Daraus folge aber nicht zwingend, dass bei Personengesellschaften der Mindestabzug mehrfach zu gewähren sei. Hier hält der BFH einen Ansatz pro Betrieb für sachgerecht, ggf. also den mehrfachen Abzug bei Steuerpflichtigen, die mehrere Betriebe unterhalten und/oder an mehreren Personengesellschaften beteiligt sind. Bei einer Personengesellschaft wird der Mindestbetrag nach dem Anteil des einzelnen Gesellschafters an dem gesamten Zinsaufwand (einschließlich der Zinsen aus Sonderbilanzen) aufgeteilt.

 

Hinweis

Da der Urteilsfall das Jahr 1999 betraf, konnte sich der BFH nicht dazu äußern, ob ab 2001 bei der Berechnung der Überentnahmen das am 1.1.1999 vorhandene Eigenkapital außer Ansatz bleibt (wie es das Gesetz inzwischen vorschreibt) oder ob diese Regelung als verfassungswidrig anzusehen ist. Falls das BVerfG diese – auch vom BFH geäußerten – Bedenken für durchgreifend erklärt, wird die gesetzliche Regelung weitestgehend ihre Bedeutung verlieren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.3.2007, IV R 72/02

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen