Leitsatz (amtlich)

Wird eine GmbH mit Grundbesitz in eine GbR umgewandelt und nachfolgend ein Grundstück auf eine mit der GbR gesellschafteridentische KG übertragen, ist die Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 3 gemäß Abs. 4 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter der GbR ihre durch Umwandlung erlangten Anteile innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang erhalten haben. Die Zeit ihrer Beteiligung an der GmbH kann den Gesellschaftern nicht fiktiv als Beteiligung an der GbR angerechnet werden; die Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 5 Satz 1 GrEStG beginnt erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister.

 

Sachverhalt

Die A und B GmbH, deren Stammkapital die Gesellschafter A und B zu je 50% hielten, war Eigentümerin eines Grundstücks. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.12.1995 wurde die GmbH in eine GbR umgewandelt, an deren Vermögen bzw. Gewinn und Verlust die Gesellschafter A und B ebenfalls zu je 50 % beteiligt sein sollten. Die formwechselnde Umwandlung sollte im Innenverhältnis rückwirkend zum 30.6.1995 als erfolgt gelten. Am 19.1.1996 wurde die Umwandlung in das Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt beurteilte diesen Vorgang mangels Rechtsträgerwechsels als nicht steuerbar. In einem weiteren Vertrag vom 21.12.1995 erklärten A und B als Eigentümer in GbR die Einbringung des Grundstücks in die bereits bestehende Klägerin, eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten der Klägerin waren A und B mit einer Beteiligung von je 50%. Die Komplementär-GmbH war am Vermögen der KG nicht beteiligt. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin wegen der Grundstückseinbringung GrESt fest. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG über die Nichterhebung der GrESt beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand im Streitfall gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG nicht gilt. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird die Steuer gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG nicht erhoben, soweit die Berechtigung der Gesamthänder am gesamthänderisch verbundenen Vermögen der veräußernden und der erwerbenden Gesamthandsgemeinschaft übereinstimmt. Gemäß Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift gelten die Abs. 1 und 3 aber insoweit nicht, als ein Gesamthänder innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit gegeben.

Der Erwerb der Beteiligung an der GbR durch A und B im Zuge der formwechselnden Umwandlung erfolgte "durch Rechtsgeschäft". Der Umwandlungsbeschluss führte als rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter der GmbH dazu, dass mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister die Anteilsinhaber der GmbH an der GbR beteiligt waren[2]. Der Umwandlungsbeschluss bewirkte somit den Erwerb der Anteile an der GbR durch A und B. Die Gesellschafter A und B haben ihre Anteile an der GbR nicht vor Beginn des Zeitraums von fünf Jahren vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin erworben. Denn der Erwerb der Anteile an der GbR wurde erst zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister am 19.1.1996 wirksam. Die Zeit ihrer Beteiligung an der GmbH kann den Gesellschaftern A und B nicht fiktiv als Beteiligung an der GbR angerechnet werden; die Fünf-Jahres-Frist beginnt erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister. Zwar besteht zwischen der GmbH und der GbR Rechtsträgeridentität und Kontinuität des Vermögens[3]. Jedoch hält eine Person einen "Anteil" i.S. des § 6 GrEStG an einer grundbesitzenden Gesamthand nur, wenn sie am Vermögen der Gesamthand unmittelbar beteiligt ist. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind aber nicht am Vermögen der Gesellschaft, sondern nur an dieser selbst beteiligt. Dadurch kann der Zweck des § 6 GrEStG nicht erreicht werden. Denn die Vorschrift bezweckt, den Grundstückserwerb von einer Gesamthand insoweit von der GrESt zu befreien, als aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsels in demselben grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich verbleibt[4].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 4.4.2001 – II R 57/98

[1] Vgl. FG Hamburg, Urteil vom 1.10.1998, II334/97, EFG 1999, S. 135

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