Leitsatz

Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1 %-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.

 

Problematik

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist bekanntlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen inkl. Umsatzsteuer anzusetzen. Der Wert erhöht sich um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Lohnsteuerlich maßgebender Listenpreis ist die im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen sind mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben. Sie erhöhen den Listenpreis des Fahrzeugs entsprechend.

 

Entscheidung des BFH

Laut BFH gehört der im Bruttolistenpreis enthaltene Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät auch bei Arbeitnehmern zur lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Verwendung des Geräts während der Fahrt allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Firmenwagens selbst dient. Die gegenteilige Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf, die Navigationsgeräte als Telekommunikationsgeräte von der Lohnbesteuerung ausnehmen wollte, hat der BFH ausdrücklich abgelehnt und damit dem Fiskus Recht gegeben.

 

Konsequenzen für die Praxis

Da die Steuerbefreiungsvorschrift für die Überlassung von Telekommunikationsgeräten nur für Arbeitnehmer gilt, stellt die Entscheidung des BFH sicher, dass die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz bei Arbeitnehmern nicht anders ermittelt wird, als im Rahmen anderer Einkunftsarten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.2.2005, VI R 37/04, BFH/NV 2005 S. 1410

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