Leitsatz

Die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen ist Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein Betriebsvermögen.

 

Sachverhalt

K, der als Freiberufler im Rahmen einer GbR tätig war, hatte von seiner Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Gebäude erhalten und teilweise an die GbR vermietet. Er behandelte den von der GbR genutzten Grundstücksteil als notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Das Finanzamt ermittelte die AfA für den betrieblichen Gebäudeanteil anhand der historischen Anschaffungskosten der Mutter abzüglich der von ihr in Anspruch genommenen AfA. Das FG gab der Klage statt, mit der K die Berücksichtigung des höheren Teilwerts zum Einlagezeitpunkt als AfA-Bemessungsgrundlage begehrte. Die dagegen gerichtete Revision wies der BFH zurück.

 

Entscheidung

Fraglich war, wie ein in ein (Sonder-) Betriebsvermögen eingelegtes Gebäude abzuschreiben ist. Dazu bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 (heute § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG), dass sich bei Wirtschaftsgütern, die nach der Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen plan- und außerplanmäßigen Abschreibungen mindern.

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG sind eingelegte Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen. Für eingelegte Wirtschaftsgüter ist mit der Formulierung "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 der Einlagewert gemeint. Sonst ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zur AfA-Bemessungsgrundlage bei "nicht vorgenutzten Wirtschaftsgütern", die in das Betriebsvermögen eingelegt und ungekürzt vom Einlagewert abgeschrieben werden können. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 regelt lediglich, dass bereits in Anspruch genommene AfA nicht ein weiteres Mal abgesetzt werden darf und begrenzt nicht den Einlagewert auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sind die vor der Einlage im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven höher als die vor der Einlage berücksichtigten AfA-Beträge, ist die AfA-Bemessungsgrundlage gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 aus dem Einlagewert abzüglich der vor der Einlage berücksichtigten AfA zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 28.10.2009, VIII R 46/07

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