Leitsatz

Liefert ein Verlag seine Zeitungen verbilligt an seine Arbeitnehmer nach Hause, liegen Lieferungen aufgrund des Dienstverhältnisses i.S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG vor. Diese Umsätze werden nach dem marktüblichen Entgelt (regulärer Abonnementpreis) bemessen, wenn dieses die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ermittelten Selbstkosten unterschreitet.

 

Sachverhalt

Ein Verlag lieferte Tageszeitungen an seine Arbeitnehmer gegen ein Entgelt i.H.d. Zustellgebühr. Dieses unterwarf er zuzüglich eines Zuschlags von 30 % des Abonnementpreises der Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte dagegen als Entgelt den nicht verbilligten Abonnementpreis samt Versandkosten an. Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Kommentar

Praxishinweis

Wendet ein Unternehmer einem Arbeitnehmer einen Gegenstand für dessen Privatbedarf

  • ohne Entgelt zu, ist der Umsatz als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten oder sind – mangels eines Einkaufspreises – die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
  • gegen ein unter dem üblichen Marktpreis liegendes Entgelt zu, ist die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt entsprechend bei Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses, wenn die Bemessungsgrundlage das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt übersteigt.

Eine Leistung "aufgrund des Dienstverhältnisses" liegt vor, wenn die Leistung zwar aus betrieblichem Anlass erfolgt, jedoch den Privatbedarf der Arbeitnehmer befriedigt. Das war hier der Fall: Zeitungen dienen der Befriedigung des privaten Informationsbedürfnisses. Der Vorteil eines erheblich ermäßigten Bezugs von Tageszeitungen zur Befriedigung eines solchen Bedürfnisses ist gegenüber den betrieblichen Gründen, die der Verlag mit Auflagensteigerung, Information der Arbeitnehmer über das Produkt und Förderung der "Corporate Identity" angeführt hatte, nicht als untergeordnet anzusehen.

Ein Unternehmer, der für den Privatbedarf seines Personals einen Gegenstand entnimmt, soll weitgehend einem Endverbraucher, der einen solchen Gegenstand gleicher Art erwirbt, gleichgestellt werden. Allerdings sind die – mangels eines Einkaufspreises für die Zeitungen hier eigentlich maßgebenden – Selbstkosten als Bemessungsgrundlage dann nicht anzusetzen, wenn die Umsatzsteuer für die verbilligten Lieferungen des Unternehmers an seine Arbeitnehmer infolgedessen höher wäre als für vergleichbare Umsätze mit sonstigen Endverbrauchern. Übersteigen die Selbstkosten den Marktpreis, ist der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Das war hier geschehen. Das Finanzamt hatte als Bemessungsgrundlage für die verbilligte Lieferung der Zeitungen den regulären Abonnementpreis angesetzt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 19.6.2011, XI R 8/09.

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