Leitsatz

Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.

 

Sachverhalt

K betreibt Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Sie war der Auffassung, die Vergnügungsteuer auf ihre nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht befreiten Umsätze müsse – bei der von ihr ausdrücklich beanspruchten Anwendung des nationalem Rechts – aus der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Unerheblich war, dass die Abwälzung der Vergnügungsteuer wegen der Gewinnbeschränkung der Spielverordnung – nach der Darstellung von K – nicht möglich ist. So hat das BVerfG bereits entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Vergnügungsteuer genügt, wenn sie auf die Überwälzung auf den Kunden angelegt ist, auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gelingt.

Die von K behauptete Rechtswidrigkeit der Vergnügungsteuer ist für die vorliegende Frage der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide unerheblich.

Die Vergnügungsteuer ist auch kein durchlaufender Posten, denn dazu gehören nur die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Dies setzt aber unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen 2 Beteiligten voraus, in die die vermittelnde Person nur zwischengeschaltet ist. Daran fehlt es, denn K schuldet die Vergnügungsteuer als eigene Schuld.

 

Hinweis

Bei der Bemessungsgrundlage ist die Umsatzsteuer abzuziehen, während Verbrauchsteuern, die der Erwerber schuldet oder entrichtet, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Dies entspricht Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL. Folglich dürfen z.B. Teesteuer, Kaffeesteuer, Zuckersteuer, Tabaksteuer, Biersteuer und Branntweinmonopolabgabe nicht als Minderung berücksichtigt werden.

EuGH, BVerfG und BFH haben bereits entschieden, dass die Vergnügungsteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer aufweist, weil sie keine allgemeine Steuer ist, nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern "auf den Bruttobetrag aller Einnahmen" bezieht.

Das EuGH-Urteil "Glawe" betrifft den Sonderfall der technischen Trennung eines bestimmten Teils der Spieleinsätze als Gewinn für die Spieler. Die Verwendung der Spieleinsätze durch den Unternehmer für seine Aufwendungen – wie für die Auszahlung oder Anschaffung der Gewinne – ist dem nicht vergleichbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 22.04.2010, V R 26/08.

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