Rechtsanwaltsvergütung

Die Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts richtet sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Der Anwalt kann jedoch mit seinen Mandanten eine niedrigere oder höhere Vergütung vereinbaren.

Gesetzlich vorgeschriebene Notarkosten

Dies gilt jedoch nicht für notarielle Tätigkeiten. Die Gebühren sind festgeschrieben im GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Hieran sind die Notare gebunden. Gebührenvereinbarungen – seien es Ermäßigungen oder Erhöhungen – sind verboten. Die Aufsichtsbehörden prüfen regelmäßig nach, ob der Notar sich hieran gehalten hat.

Der Mandant kann also – soweit er Zugang zu dem Gesetz hat und sich durch das Gewirr der Vorschriften durcharbeiten kann – nachprüfen, ob die Kosten richtig berechnet worden sind. Wenn er sie für nicht gerechtfertigt hält, kann er hiergegen im Wege eines Rechtsbehelfs vorgehen.

§ 7a GNotKG

Seit dem 1.1.2014 (Inkrafttreten des § 7a GNotKG) müssen alle Kostenberechnungen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

§ 7a GNotKG lautet:

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

Belehrungpflicht über Rechtsbehelf

Diese Belehrungspflicht trifft auch die Fälle, die vor Inkrafttreten des GNotKG – also nach der KostO – abgerechnet werden müssen sowie auch die Fälle, in denen die Gebühren schon vor dem 1. Januar angefallen sind. Hinzuweisen ist also auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs. Anzugeben ist die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist und deren Sitz. Das ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Notar amtiert (§ 127 GNotKG). Dessen Sitz ist die politische Gemeinde; die Postadresse des Landgerichts muss daher in der Rechtsmittelbelehrung nicht angegeben werden; ist aber anzuraten.

Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsbehelf entweder in schriftlicher Form oder durch die Niederschrift des Antrags durch die Geschäftsstelle des Landgerichts erfolgen muss. Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Der Rechtsbehelf kann aber auch bei dem Notar selbst eingelegt werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Notarkammer Hamm schlägt für Notare folgende Rechtsmittelbelehrungen vor:

Gegen diese Kostenberechnung kann die Entscheidung des Landgerichts….schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beantragt werden. Vor der Anrufung des Landgerichts können Sie auch bei mir formlos die Überprüfung der Kostenrechnung beantragen.

Der letzte Satz weist darauf hin, dass der Betroffene nicht unbedingt sofort die gerichtliche Entscheidung herbeiführen muss. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, wenn er zunächst formlos beim Notar die Überprüfung der Kostenrechnung beantragt. Der Notar kann dann, wenn er der Beschwerde nicht abhelfen will, selbst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

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