Leitsatz

Nach § 257 Abs. 2 SGB V oder § 61 Abs. 2 SGB XI geschuldete Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung sind kein Entgelt.

 

Sachverhalt

Die freie Journalistin ist überwiegend für einzelne Programmvorhaben der Rundfunkanstalt (X) tätig. Für jede Produktion schloss die Journalistin mit X einen gesonderten "Beschäftigungsvertrag". Zusätzlich zum Honorar erhielt sie von X aufgrund des "Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte der X" Urlaubsgeld und Beitragszuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Nach Auffassung des BFH unterliegen die von X gezahlten Beitragszuschüsse zur pri­­vaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Journalistin nicht der Umsatzsteuer. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge können kein Entgelt nach § 10 UStG sein, da der Leistungsempfänger hier eine eigene ihn treffende Verbindlichkeit tilgt. Die Journalistin hat diese Beträge nicht für die von ihr ausgeführten Leistungen erhalten, sondern weil X hierzu gesetzlich und unabdingbar verpflichtet war.

Die Journalistin war in den Streitjahren eine nach § 232 Abs. 3 SGB V"unständig Be­­schäftigte" bei X und damit grundsätzlich nach §§ 5 Abs. 1 SGB V, 23 Abs. 1 SGB XI in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze war sie jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Sie hatte deshalb gegen X einen Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Darüber hinausgehende Beitragszuschüsse hat X nach den Feststellungen des FG nicht gezahlt.

Da im Urteilsfall die Beitragszuschüsse nicht der Umsatzsteuer unterlagen, ließ der BFH offen, ob die Journalistin mit ihrer Tätigkeit für X überhaupt Unternehmerin nach § 2 UStG war.

 

Hinweis

Anders wäre es, wenn eine Rundfunkanstalt aufgrund einer satzungsmäßigen Verpflichtung zugunsten ihrer freien Mitarbeiter Beiträge an eine Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten zahlt. Diese unterliegen nach dem BFH-Urteil v. 9.10.2002 V R 73/01, BStBl 2003 II S. 217, beim freien Mitarbeiter der Umsatzsteuer.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.5.2010, XI R 35/08.

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