Verkauf der Nachlass­immobilie

Die Erblasserin hinterließ ein Grundstück. Sie wurde von 2 Miterben beerbt. Der Erbteil eines der Miterben wurde durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für mehrere Gläubiger gepfändet und diesen zur Einziehung überwiesen. Durch notariellen Kaufvertrag verkauften der weitere Miterbe sowie die Pfändungsgläubiger die Nachlassimmobilie an 2 Erwerber, welche die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch beantragten. Das Grundbuchamt wies die Veräußerer darauf hin, dass die Pfändungsgläubiger des Erbanteils den Grundbesitz ohne Mitwirkung des Miterbenschuldners nicht rechtsgeschäftlich veräußern konnten.

Mitwirkung des Schuldners erforderlich

Das Oberlandesgericht (OLG Köln) teilt diese Auffassung: Durch die Pfändung eines Erbteils erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Erbteil, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen. Das Pfändungspfandrecht des Gläubigers dient ausschließlich der Verwertung der Nachlassgegenstände zur Befriedigung seiner Forderung. Gleichwohl bleibt die Stellung des Schuldners als Miterbe erhalten. Wird eine Nachlassverteilung rechtsgeschäftlich oder eine Verfügung über einzelne Nachlassobjekte vorgenommen, verbleibt es aus diesem Grund bei der Mitwirkungsbefugnis des Miterbenschuldners. Durch die erfolgte Überweisung des gepfändeten Erbanteils steht dem Gläubiger die Befugnis zu, das Recht des Schuldners auf Aufhebung der Miterbengemeinschaft zu verfolgen. Das Recht, zusammen mit den anderen Miterben über einzelne Nachlassgegenstände unter Ausschluss des Schuldners zu verfügen, gibt die Überweisung hingegen nicht her.

(OLG Köln, Beschluss v. 25.8.2014, 2 Wx 230/14, NJW-Spezial 2014 S. 647)

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