Leitsatz (amtlich)

Für den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbaren Beschluss des FG zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist eine Begründung nicht erforderlich (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO); dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten sich zuvor gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgesprochen hat.

 

Sachverhalt

Das FG, das den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 FGO auf den Einzelrichter übertragen hatte, wies die Klage als unbegründet ab[1]. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts, insbesondere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt werden. Zwar ist umstritten, ob das FG, bevor es in Anwendung von § 6 Abs. 1 FGO den Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter überträgt, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss[2]. Jedoch kann sich im Streitfall ein - unterstellter - Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf das Verfahrensergebnis nicht auswirken. Die Entscheidung, eine Rechtssache auf den Einzelrichter zu übertragen, ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanz, die dem Endurteil vorausgegangen sind, unterliegen nach § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren[3]. Das kann anders sein, wenn die Übertragung greifbar gesetzeswidrig ist[4]. Hierfür liegen im Streitfall indes keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen hat sich der Kläger vor der Übertragung auf den Einzelrichter (negativ) zu der Übertragung geäußert.

Da der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar ist, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch eine Begründung nicht erforderlich[5]. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - einer der Beteiligten des Rechtsstreits sich zuvor gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgesprochen hat[6].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 20.2.2001 - IX R 94/97

[2] Zum Meinungsstand vgl. Buciek, in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 6 FGO Rz. 27f.
[6] Vgl. Buciek, a.a.O. (Fn. 2), § 6 FGO Rz. 84, m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen