Leitsatz

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind – unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen – nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb in 2004 ein Zweifamilienhaus zu einem Kaufpreis von 195000 EUR und tätigte im gleichen Jahr Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten von 31462 EUR. Er tauschte einzelne Fenster und Rolladenkästen aus, setzte neue Türen ein, verlegte in mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und Bodenfliesen ab und brachte neue an, entfernte Holzdecken und installierte Rigipsplatten, verputzte Wände und tapezierte sie, versah Decken mit Rauputz und strich sie neu, tauschte Badewanne und Waschbecken aus und erneuerte Steckdosen.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem geltend gemachten Aufwand nicht um sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern nach § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Diese baulichen Maßnahmen seien solche zur Instandsetzung und Modernisierung und nicht lediglich Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen, die nicht zu den Instandhaltungsmaßnahmen zählen, beseitigten lediglich Mängel, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind; darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Die baulichen Veränderungen hier gehen darüber hinaus und bilden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Fallen Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden einheitlich zu würdigenden Instandsetzungsmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG an, sind sie insgesamt als Herstellungskosten zu behandeln; dies gilt auch für solche Aufwendungen, die für sich genommen jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen der Fall ist.

 

Hinweis

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG gehören die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Welche Aufwendungen unter diese Vorschrift im Einzelnen zu subsumieren sind, ist im Schrifttum umstritten, insbesondere besteht Streit darüber, ob auch Schönheitsreparaturen "jährlich üblicherweise" anfallen. Diese Frage konnte der BFH hier offen lassen. Allerdings wies er darauf hin, dass Schönheitsreparaturen nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu subsumieren sind, was dafür spricht, dass auch Kosten für Schönheitsreparaturen als Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG zu verstehen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.8.2009, IX R 20/08.

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