Leitsatz

Geht ein Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zu, beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit tatsächlichem Zugang.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um einen mit einfachem Brief zur Post gegebenen Körperschaftsteuerbescheid, der erst am 4. Tag nach der Postaufgabe in den Briefkasten der GmbH eingeworfen wurde. Der Tag des Einwurfs war ein Samstag, da die GmbH am Wochenende jedoch ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, wurde der Zugang erst am Montag bemerkt. Der BFH entschied, dass in einem derartigen Fall die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs beginnt. Dies gilt auch, wenn die Postsendung mit dem Verwaltungsakt an einem Sonnabend in den Briefkasten eines Betriebs eingeworfen wird und in dem betreffenden Betrieb sonnabends weder gearbeitet noch der Briefkasten geleert wird. Denn in diesem Fall kommt es nach dem Gesetzeswortlaut allein auf den tatsächlichen Zugangszeitpunkt an. Eine Regelung, nach der die Bekanntgabe unmittelbar durch den Eintritt eines bestimmen Ereignisses ausgelöst wird, kann nach Auffassung des BFH auch bei weitester Begriffsauslegung nicht als Anknüpfung an den Ablauf einer "Frist" angesehen werden.

 

Hinweis

Der BFH sieht hierin auch keine Diskrepanz zur neueren Rechtsprechung des BFH zur Berechnung des Fristbeginns (BFH, Urteil v. 14.10.2003, IX R 68/98, BStBl 2003 II S. 898), die auf der Überlegung beruht, dass der in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO genannte Zeitraum eine Frist i.S. des § 108 Abs. 3 AO ist. Dies spielt jedoch für Fälle der vorliegenden Art keine Rolle, da die in § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmte Vermutung des Bekanntgabezeitpunkts dann nicht greift, wenn die betreffende Postsendung erst nach Ablauf der maßgeblichen 3 Tage zugegangen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.11.2005, I R 111/04.

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