Leitsatz

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.

 

Sachverhalt

K erhielt per Hofübergabevertrag den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern im Weg der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug verpflichtete sich K, seinen Eltern auf Lebenszeit ein Altenteil zu gewähren. Dazu gehörte, dass er den Eltern nach deren Tod ein standesgemäßes und christliches Begräbnis bereiten und für die übliche weitere Grabpflege Sorge tragen sollte. Der Vater des K verstarb 2004, seine Mutter, die Alleinerbin ihres Ehemanns war, 3 Monate später. K ist Alleinerbe nach seiner Mutter. Das Finanzamt erkannte lediglich die Kosten für die Beerdigung des Vaters, nicht aber die Beerdigungskosten für die Mutter als abziehbare Sonderausgaben an. Das FG gab der Klage statt. Der Abziehbarkeit der Beerdigungskosten stehe nicht entgegen, dass K als Alleinerbe seiner Mutter die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB hätte tragen müssen. Die Verpflichtung im Altenteilsvertrag überlagere die erbrechtliche Verpflichtung.

 

Entscheidung

Der BFH sah das anders und wies die Klage ab. Ist der Vermögensübernehmer der Erbe des verstorbenen "Altenteilers", fällt die Verpflichtung des Vermögensübernehmers aus dem Altenteilsvertrag zur Übernahme der Beerdigungskosten mit seinem Anspruch als Erbe auf Entlastung von diesen Kosten zusammen, sodass es zur Konfusion kommt. Da nunmehr die Kosten nicht aufgrund der Versorgungsverpflichtung geleistet werden, ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich.

 

Hinweis

Allerdings kann der Erbe die Beerdigungskosten vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen und insoweit seine Erbschaftsteuer reduzieren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 19.01.2010, X R 32/09.

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