Leitsatz

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist.

 

Sachverhalt

K verpflichtete sich als Gegenleistung für die Übergabe von Vermögen dazu, die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung seiner Eltern zu tragen. Nach dem Tod der letztversterbenden Mutter fielen Beerdigungskosten von 4.149 EUR an. Erbin der Mutter war ihre Schwester. Das Finanzamt berücksichtigte die Beerdigungskosten nicht. Dem widersprachen FG und BFH.

 

Entscheidung

Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Handelt es sich um eine dem "Versorgungs- bzw. Altenteilsvertrag" vergleichbare Vermögensübergabe, sind die änderbaren wiederkehrenden Leistungen i.d.R. als dauernde Last abziehbar.

Die vom "Altenteil" umfassten Versorgungsleistungen sind unterschiedlich, unterliegen aber der gemeinsamen Zweckbestimmung, den Berechtigten ganz oder teilweise zu versorgen. Damit sind auch Beerdigungskosten des Altenteilers Bestandteil der Versorgungsleistungen, obwohl sie nicht wiederkehrend sind.

Weitere Voraussetzung für den Abzug von wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben ist die Einhaltung des Grundsatzes der Korrespondenz von Abziehbarkeit und Steuerbarkeit, der dem Rechtsprinzip des Vorbehalts der Vermögenserträge immanent ist. Danach sind Versorgungsleistungen nur dann abziehbar, wenn sie einem Empfänger als wiederkehrende Einkünfte zugerechnet werden können.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Vermögensübernehmer nicht Erbe des verstorbenen "Altenteilers" ist. Die vertragliche Regelung, die Beerdigungskosten zu tragen, geht der Regelung des § 1968 BGB vor. Damit ist der Erbe im Innenverhältnis von seiner gesetzlichen Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten entbunden. Es liegt dann mit dem "Altenteilsvertrag" ein Vertrag zugunsten Dritter, hier des Erben, vor. Steuerliche Kehrseite ist, dass ihm damit Einnahmen i.H.d. ersparten Beerdigungskosten als wiederkehrende Einkünfte zuzurechnen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.1.2010, X R 17/09.

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