Das Genossenschaftsgesetz enthält keine Gründe, unter denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann. Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen vielmehr in der Satzung bestimmt sein (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GenG). Das Gesetz schreibt nur vor, dass ein Ausschluss nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs zulässig ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GenG). Weiter ist geregelt, dass der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist (§ 68 Abs. 2 Satz 1 GenG).

Die Mustersatzung enthält in § 11 Ausschließungsgründe sowie Regelungen zum Verfahren des Ausschlusses eines Mitglieds, die die gesetzlichen Vorgaben ergänzen.

 
Wichtig

Teilnahme an Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung

Im Hinblick auf die Einladung zur Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung ist unbedingt zu beachten, dass das Mitglied ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung des Beschlusses über den Ausschluss das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung verliert. Außerdem endet in diesem Fall die Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat (§ 68 Abs. 2 GenG).[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen