Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mitglieds besteht in folgenden Fällen:

  • Unzumutbarkeit
  • Änderung der Satzung in bestimmten Fällen
  • Fortsetzung der Genossenschaft nach Einstellung des Insolvenzverfahrens oder Bestätigung des Insolvenzplans
  • Ggf.: Aufgabe des Wohnsitzes

Unzumutbarkeit

Sieht die Satzung eine Kündigungsfrist von mehr als 2 Jahren vor, so kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahrs zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann (§ 65 Abs. 3 GenG). Zu den Fällen, in denen ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, kann unter der o.g. Voraussetzung einer satzungsrechtlichen Kündigungsfrist von mehr als 2 Jahren z. B. der Fall gehören, dass ein Mitglied aufgrund alters- oder krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit seine Genossenschaftswohnung nicht mehr nutzen kann.[1]

Besondere Satzungsänderungen

Nach § 67a Abs. 1 GenG besteht bei folgenden Satzungsänderungen ein außerordentliches Kündigungsrecht:

  • Erhöhung des Geschäftsanteils,
  • Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
  • Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
  • Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als 2 Jahre,
  • Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,
  • Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GenG auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,
  • Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Mustersatzung, investierende Mitglieder zuzulassen
  • Einführung oder Erweiterung einer Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten
  • Einführung oder Erweiterung einer Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt,

    oder

  • eine wesentliche Änderung des Gegenstands des Unternehmens.
 
Wichtig

Außerordentliches Kündigungsrecht

Ein außerordentliches Kündigungsrecht in den o.g. Fällen hat ein Mitglied aber nur, wenn es

  1. in der Generalversammlung erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenG),
  2. wenn es nicht in der Generalversammlung erschienen und zu Unrecht nicht zu der Generalversammlung zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GenG).

Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1 (§ 67a Abs. 1 Satz 2 GenG).

Außerordentliche Kündigungen gemäß § 67a GenG bedürfen der Schriftform. Sie können außerdem nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahrs erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied (§ 67a Abs. 2 GenG).

Fortsetzung der Genossenschaft nach Einstellung des Insolvenzverfahrens oder Bestätigung des Insolvenzplans

Wenn im Insolvenzfall die Fortsetzung der Genossenschaft gemäß § 117 GenG beschlossen wird, und zwar nach Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, haben gemäß § 118 Abs. 1 GenG diejenigen Mitglieder ein außerordentliches Kündigungsrecht, die auch zur außerordentlichen Kündigung nach § 67a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GenG berechtigt sind (s. dazu oben unter "Besondere Satzungsänderungen").

Außerordentliche Kündigungen nach § 118 GenG bedürfen ebenso der Schriftform. Die Regelung der Kündigungsfrist und deren Beginn (§ 118 Abs. 2 GenG) entspricht gleichlautend der Vorschrift des § 67a GenG (s. dazu oben unter "Besondere Satzungsänderungen").

Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen (§ 118 Abs. 3 GenG). Wegen der Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied in diesem Fall s. § 118 Abs. 4 GenG sowie darüber hinaus unter Ziff. 3. Auseinandersetzung.

Aufgabe des Wohnsitzes

Wenn nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft ist, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in dies...

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