Am 28. Januar 2021 überwies der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung zum Baulandmobilisierungsgesetz an seine Ausschüsse. Damit hat die eigentliche gesetzgeberische Arbeit begonnen. Es ist nunmehr damit zu rechnen, dass der Gesetzentwurf zügig beraten wird und noch vor der Sommerpause in Kraft treten kann.

Kernpunkte

Der Gesetzentwurf will es für die Gemeinden leichter machen, Bauland für Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend bringt er an verschiedenen Stellen von der Bauleitplanung über das gemeindliche Vorkaufsrecht bis zum Baugebot neue Zugriffsmöglichkeiten für die Gemeinden und Erleichterungen für die Schaffung von Wohnbauland.

Für private Grundeigentümer und Bauherrn können hiervon besonders von Bedeutung werden:

  • Ausweitung der gemeindlichen Vorkaufsrechte
  • Einführung eines neuen Bebauungsplantyps für Wohngebäude im bisherigen unverplanten Innenbereich
  • erleichterte Befreiungen von den Vorschriften eines Bebauungsplans zugunsten von Wohnungsbauvorhaben
  • Einbau von bis zu 5 Wohnungen in eine aufgelassene Hofstelle im Außenbereich
  • Erweiterungen des Baugebotes
  • Einführung eines neuen Baugebietstypus "Dörfliches Wohngebiet".

Streitpunkte

Der Gesetzentwurf enthält auch einige Punkte, die politisch oder fachlich umstritten sind. Das ist einmal die Verlängerung des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens für Außenbereichsflächen am Ortsrand. Dieses bisher in § 13b BauGB geregelte Verfahren soll befristet verlängert werden. Unzufrieden sind die Gemeinden und ihre Verbände mit der Regelung, dass beim Vorkaufsrecht der von der vorkaufsberechtigten Gemeinde zu zahlende Preis an den vorher im Kaufvertrag zwischen den Privaten vereinbarten Preis zu knüpfen sein soll. Die Gemeinden plädieren hier für die Einführung eines sogenannten preislimitierten Vorkaufsrechts, das ihnen einen günstigeren Zugriff auf die Vorkaufsgrundstücke erlauben würde. Politisch umstritten ist bisher der § 250 des Entwurfs. Danach sollen die Länder durch Rechtsverordnung Gebiete bestimmen können, in denen die Aufteilung von Wohngebäuden in Wohnungseigentum einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Diese Vorschrift könnte erheblichen Einfluss auf die Arbeit der Bauträger haben, die sich auf den Aufkauf, die Modernisierung und die Weiterveräußerung älterer Wohngebäude spezialisiert haben.

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