Keine Hinweispflicht

Ein privater Bauherr haftet nicht, wenn der von ihm mit Dacharbeiten beauftragte Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung unterlassen hat. Eine entsprechende Anweisungspflicht besteht nicht. Das hat das OLG Hamm im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens entschieden.

Der in Anspruch genommene Bauherr ließ durch den antragstellenden Elektriker eine Fotovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle montieren. Im Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Bei den Arbeiten trat der nicht weiter abgesicherte Antragsteller versehentlich auf ein Lichtfeld und stürzte auf den ca. 7 m darunter liegenden Hallenboden, wobei er sich erheblich verletzte. Vom Antragsgegner verlangt er unter Berücksichtigung seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 EUR. Der Antragsgegner habe die ihm als Bauherrn obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gegeben habe.

Eigenverantwortung der Handwerker

Doch nach Ansicht des Gerichts kann der Antragsteller vom Antragsgegner keinen Schadensersatz verlangen. Als privater Bauherr sei der Antragsgegner im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewesen, den als Handwerker beauftragten Antragsteller anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürze sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftrage. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten. Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Er habe annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, z. B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 21.2.2014, 11 W 15/14; ähnlich entschied OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 6.9.2012, 10 U 192/12, NJW-RR 2013 S. 81, ebenfalls zur Installation einer Fotovoltaik-Anlage)

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