Leitsatz

Der rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude oder für die Herstellung eines Gebäudes, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da er nur der Klarstellung dient.

 

Sachverhalt

Ein Bauträger erwarb im Dezember 1998 ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus und teilte dieses in zehn Eigentumswohnungen auf. Noch im Dezember veräußerte er die Wohnungen an verschiedene Erwerber. Diese zahlten ebenfalls noch im Dezember 1998 den gesamten Kaufpreis und nahmen für 1998 Sonderabschreibungen nach dem FördG für ihre Anzahlungen in Anspruch. Für die 1999 durchgeführten und abgeschlossenen Modernisierungsmaßnahmen beantragte der Bauträger Investitionszulage. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf das StBereinG 1999 vom 22.12.1999 ab. Dieses Gesetz schließt rückwirkend zum 1.1.1999 die Zulagenbegünstigung aus, wenn der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen nach dem FördG in Anspruch genommen hat. Dagegen wandte der Bauträger ein, er habe auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erwerbs im Dezember 1998 bzw. der Modernisierung in 1999 vertraut und die Preise entsprechend kalkuliert. Das rückwirkend eingeführte Kumulierungsverbot zwischen Investitionszulage und Sonderabschreibungen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigt das Finanzamt. Er sieht in der Neuregelung lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers und lehnt damit eine unzulässige gesetzliche Rückwirkung ab. Aus der Entstehungsgeschichte des InvZulG 1999, dem Zusammenhang der Förderung nach dem InvZulG 1999 mit der Förderung nach dem FördG sowie aus dem Zweck der Förderung nach dem InvZulG 1999 wird deutlich, dass das InvZulG 1999 eine Lücke enthielt, soweit eine Doppelförderung des Bauträgers durch Investitionszulage und des Erwerbers durch Sonderabschreibungen nicht ausgeschlossen war. Die jeweilige Maßnahme sollte nur einmal gefördert werden. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Doppelförderung offensichtlich nicht erkannt und deshalb nicht ausgeschlossen hat, durfte er die zu weit gefasste Regelung rückwirkend klarstellend einschränken.

 

Praxishinweis

Durch das InvZulG 1999 wurden die unterschiedlichen Förderungen – Sonderabschreibungen nach dem FördG und Zulagen nach dem InvZulG – auf Investitionszulagen konzentriert. Vor dem 1.1.1999 abgeschlossene Investitionen richteten sich nach dem FördG. Nach dem 31.12.1998 abgeschlossene Baumaßnahmen waren grundsätzlich nur noch nach dem InvZulG 1999 begünstigt. Wenn Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang stehen, ist der Wortlaut durch teleologische Reduktion oder Restriktion dem Zweck entsprechend einzuschränken. Eine solche Reduktion ist nur dann unzulässig, wenn der weite Wortlaut auf eine bewusste rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers zurückgeht. Das ist hier nicht der Fall.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 18.5.2006, III R 21/03

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