Leitsatz

Wer lebendes und totes Inventar eines Gestüts erwirbt, führt einen landwirtschaftlichen Betrieb (als Einzelunternehmer) trotz Scheitern der beabsichtigten und zunächst aufgenommenen Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn er die Pachtzahlungen für die Flächen erbringt und diese für die erworbenen Tiere auch tatsächlich die Futtergrundlage bilden.

 

Sachverhalt

Der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erwarb 1990 das lebende und tote Inventar eines Gestüts, dass u. a. auf angepachteten Flächen betrieben und zunächst auch nach Erwerb durch die Ehefrau des Veräußerers – nach ausdrücklicher Erklärung im Zusammenwirken mit dem Erwerber – weiterbetrieben wurde. Er beließ das lebende und tote Inventar auf dem Gelände des Gestüts und erteilte der Frau Vollmacht über sein Bankkonto, über das die Bewirtschaftung selbst dann noch finanziert wurde, als die Frau mit ihm erfolglos einen Rechtsstreit über die Behauptung führte, er habe das Inventar für sie als Treuhänder erworben. Nachdem der zuständige Landkreis der Frau die Tierbetreuung entzogen hatte, bewirtschaftete der Erwerber das Gestüt ab Dezember 1991 selbst. Im Dezember 1992 veräußerte er das lebende und tote Inventar an einen Dritten. Er erklärte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, deren gesonderte Gewinnfeststellung Finanzamt und FG[1] mit der Begründung ablehnten, er habemangels Futtergrundlage im Bezirk des Finanzamts keinen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten.

 

Entscheidung

Auch wenn landwirtschaftliche Flächen für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Futtergrundlage in der Regel – trotz Finanzierung aller betrieblichen Aufwendungen einschließlich der Pachtzahlungen – nicht dem Betreiber zuzurechnen sind, soweit ein anderer diese Flächen gepachtet hat, ist eine andere Beurteilung hier nach Auffassung des BFH geboten. Denn der Erwerber und die Frau des Veräußerers haben die landwirtschaftlichen Flächen und Wirtschaftsgebäude – zunächst einvernehmlich – in der Weise bewirtschaftet, dass sie für die Tiere des Klägers als Futtergrundlage zur Verfügung standen.

Dabei sprechen für die Betriebsinhaberschaft des Erwerbers die – eine Mitunternehmerschaft der Frau ausschließende – Finanzierung aller betrieblichen Aufwendungen, die Erklärung der Frau gegenüber Dritten, das Gestüt im Zusammenwirken mit dem Erwerber des lebenden und toten Inventars fortzuführen, die spätere Übernahme der Bewirtschaftung des Gestüts durch den Erwerber sowie die gerichtliche Feststellung, er und nicht die Frau sei Eigentümer des lebenden und toten Inventars – ohne treuhänderische Bindung – geworden. Danach bildeten insbesondere auch die angepachteten Flächen einen unter seiner Verantwortung und auf seine Rechnung geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

 

Praxishinweis

Fehlt eine solche betriebsbezogene Zusammenarbeit mit dem Eigentümer – für die Tierhaltung zugepachteter – fremder Flächen und fremder Ställe, ist nur dieser, nicht aber der Pächter als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs anzusehen[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.06.2002, IV R 55/01

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