Das steht im Urteil

Vergütungen nach § 11 und § 12 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) sind nicht steuerfrei. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist.

 

Der Hintergrund

Im Streitfall hatte ein Bundesministerium seinen Bediensteten Umzugskostenvergütungen für Auslandseinsätze – in Form von Beiträgen zur Beschaffung klimabedingter Bekleidung und sonstiger Ausstattung – gewährt, diese Leistungen aber nicht der Lohnsteuer unterworfen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handle sich bei den Vergütungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Demgemäß wurde das Ministerium durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen.

 

Die Auffassung des BFH

Der BFH hat dies nicht beanstandet. Er verweist auf die gesetzliche Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), nach der zum Arbeitslohn alle Vorteile gehören, die "für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst" gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Arbeitslohn ist hiernach jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Demgemäß sind auch die vom Ministerium im Streitfall gewährten Beiträge zum Beschaffen klimabedingter Kleidung und sonstiger Ausstattung Arbeitslohn; die Beiträge sind Teil der Besoldung. Mit dem Einwand, dass die "aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder" grundsätzlich steuerfrei sind (§ 3 Nr. 13 Satz 1 EStG), hatte das Ministerium keinen Erfolg. Denn die Steuerfreiheit aufgrund dieser Regelung tritt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ein, wenn damit Aufwendungen abgegolten werden, die ihrer Natur nach Werbungskosten sind.

Mit dem Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung und zur Ausstattung wird aber kein Aufwand abgegolten, der den Werbungskostenbegriff erfüllt; insbesondere handelt es sich dabei nicht um Aufwendungen für "typische Berufskleidung".

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.4.2007, VI R 53/04

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