Druck auf den Schuldner

Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das Vollstreckungsgericht gemäß § 889 Abs. 2 ZPO Zwangsmittel zu verhängen. Doch was bedeutet "Verweigerung"?

Mit Zusatz versehene Versicherung

Der Schuldner war in einer Familiensache verpflichtet worden, die Richtigkeit seiner im Verfahren erteilten Auskunft über sein Endvermögen zu einem bestimmten Stichtag eidesstattlich zu versichern. In dem von der Rechtspflegerin dafür anberaumten Termin hat der Schuldner dies getan, seine Erklärung aber mit dem – von der Rechtspflegerin zugelassenen – Zusatz ergänzt, sie erfolge im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum und den Umstand, dass ihm bis heute infolge einer staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme nicht alle Unterlagen vorlägen, unter Berücksichtigung seines Erinnerungsvermögens und der ihm heute zugänglichen Informationen. Die Gläubigerin ist der Ansicht, die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung entspreche wegen des ergänzenden Zusatzes nicht der titulierten Verpflichtung, und beantragte, dem Schuldner zur Erzwingung einer korrekten eidesstattlichen Versicherung ein Zwangsgeld aufzuerlegen. Dieser Antrag ist ohne Erfolg geblieben.

Zusatz bedeutet nicht Verweigerung

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes nach Maßgabe des § 888 ZPO nicht vorlägen, weil der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht i. S. d. § 889 Abs. 2 ZPO verweigert habe. Eine solche Verweigerung liege nur dann vor, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ungerechtfertigter Weise ablehne. Hier habe aber der Schuldner die eidesstattliche Versicherung gemäß seiner Verurteilung abgegeben. Der von ihm beigefügte Zusatz schränke seine Erklärung inhaltlich auch nicht ein.

Änderung der Versicherung möglich

Allerdings hat sich der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen – soweit erforderlich – auch von Dritten zu beschaffen. Insoweit – so der BGH weiter – gibt der Zusatz Anlass zu der Annahme, dass der Schuldner eine möglicherweise unvollständige und deshalb unrichtige Auskunft erteilt hat. Bei einer derartigen Sachlage könne das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 1 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft in einem neuen Termin nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides statt versichert.

Antrag nötig!

Dies setzt freilich einen Antrag auf Ergänzung der erteilten Auskunft und Versicherung der Richtigkeit der vollständigen Auskunft an Eides statt voraus, den die Gläubigerin hier nicht gestellt hatte.

(BGH, Beschluss v. 12.6.2014, I ZB 37/13, BeckRS 2014, 18775, dazu Toussaint, FD-ZVR 2014, 363816)

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