Leitsatz

Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, sodass sie nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen sind.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell. Danach blieb die wöchentliche Arbeitszeit bei reduzierter Entlohnung zunächst ungekürzt (Arbeitsphase). Anschließend sollte der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt werden (Freistellungsphase). Aufgrund einer Betriebsübertragung wurde das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin einschließlich der Altersteilzeitabrede beendet. Wegen der von dem Steuerpflichtigen in der Arbeitsphase erbrachten, jedoch nicht voll entlohnten Arbeitszeit entstand zu seinen Gunsten ein Wertguthaben. Dieses zahlte die Arbeitgeberin an den Steuerpflichtigen am 29.1.2007 aus. In der Einkommensteuererklärung 2006 gab der Steuerpflichtige auch die am 29.1.2007 erfolgte Auszahlung des Wertguthabens als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit an. Das Finanzamt war der Ansicht, die Auszahlung sei erst im Veranlagungszeitraum 2007 steuerlich zu erfassen.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Für Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit verweist § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG auf § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG. Dort wird unterschieden zwischen laufendem Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt, und sonstigen Bezügen, d.h. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Für sonstige Bezüge verbleibt es nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG beim Zuflussprinzip. Die Ausgleichszahlung stellt einen sonstigen Bezug dar. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Die Ausgleichszahlung, die hier ihre Ursache einzig in der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat, stellt kein regelmäßig zufließendes Entgelt und mithin keinen laufenden Arbeitslohn dar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 15.12.2011, VI R 26/11.

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