Warmwasser (BSG, Urteil vom 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 23/06 R)

Zitat

(…) Daraus ergibt sich die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Kosten für Wwb im Rahmen der KdU. Der pauschale und nicht näher bezifferbare Anteil für Kosten der Wwb (vgl. BR-Drucks 206/04 S 7) beträgt danach jedoch schätzungsweise lediglich 30 % des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils (vgl. hierzu auch BT-Drucks 16 <11> 286 S 10) der Regelleistung. Das sind im streitigen Zeitraum 6,22 EUR ausgehend von der Regelleistung West in Höhe von 345 EUR und einem aus der EVS 1998 (19,34 EUR) fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR. Der Anteil an der Regelleistung Ost (in Höhe von 331 EUR) beträgt dementsprechend 5,97 EUR.“ (Wwb bedeutet hier Warmwasserbereitung, KdU Kosten der Unterkunft und EVS Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.)

Heizkosten (bundesweiter Heizspiegel)

Bei der Bestimmung der angemessenen Heizkosten kann zunächst auf Richtwerte zurückgegriffen werden, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – bundesweiter Heizspiegel ergeben. Werden diese eingehalten, sind die tatsächlichen Heizkosten grundsätzlich angemessen. Erst wenn die Richtwerte überschritten werden, besteht Anlass dazu, die höheren Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Es obliegt dann im Regelfall dem Hilfesuchenden vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung überdurchschnittlich hoch, in seinem Fall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind.

Es gelten also auch hier, wie bei der Höhe der Unterkunftskosten, die Grundsätze zur Prüfung der Angemessenheit. Zunächst ist anhand eines schlüssigen nachvollziehbaren Konzepts zu überprüfen, ob die Heizkosten (abstrakt) im Rahmen der Angemessenheit liegen. Gehen die tatsächlichen Kosten darüber hinaus, besteht Anlass anzunehmen, dass sie unangemessen sind. Es darf dann aber nicht sofort die Kostenübernahme der (höheren) Heizkosten abgelehnt werden. Vielmehr muss zunächst im Rahmen einer Anhörung der Betroffene die Gelegenheit bekommen darzulegen, dass und warum aufgrund seiner individuellen konkreten Situation höhere als die abstrakt als angemessen angesehenen Heizkosten anzusetzen sind.

Der Erlass eines Bescheids, in dem nicht die vollen Heizkosten anerkannt werden, ohne dass dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird darzulegen, warum und wieso nach seiner Ansicht die Kosten angemessen sind, ist rechtswidrig. Eine solche Anhörung kann aber, und zwar grundsätzlich auch im sich anschließenden Widerspruchsverfahren, nachgeholt werden. Hier gehört es ebenfalls zur ordnungsgemäßen Anhörung, dass nachgewiesen wird, welche Heizkosten als angemessen betrachtet werden. Dabei muss auf ein schlüssiges Konzept zurückgegriffen werden. Allein die Behauptung, es würde nur eine Pauschale in einer bestimmten Höhe gewährt oder der Leistungsträger betrachte nur einen bestimmten Betrag als angemessen, reicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus.

BSG, Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R

Zitat

Auch kann die Angemessenheit der Heizkosten nicht davon abhängen, ob einzelne für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Rahmen der Produkttheorie relevante Faktoren wie etwa die Wohnungsgröße für sich genommen unangemessen sind. Die vom LSG angewendete Methode, die Heizkostenvorauszahlungen der Kläger nur in dem Verhältnis als angemessen anzuerkennen, in dem die angemessene zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht, ist deshalb fehlerhaft (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R).

Das LSG wird bei der erneuten Entscheidung also grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten der Kläger zugrunde zu legen haben, die noch um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen sind (vgl. BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Diese tatsächlichen Kosten sind als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden. Dabei kommen die Werte des (von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund und gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten) ‚Bundesweiten Heizspiegel’ in Betracht (so Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R, Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: Juli 2008, § 22 SGB II RdNr 19), der beginnend mit dem Jahr 2005 Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der Größe der Wohnanlage bereithält und der hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen ‚optimal’, ‚durchschnittlich’, ‚erhöht’ und ‚extrem hoch’ differenziert (vgl. ht...

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