Leitsatz

Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand.

 

Sachverhalt

Eine börsennotierte AG beschloss 2001, ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Inhaberaktien bedingt zu erhöhen. Bezugsrechte wurden nur Vorstandsmitgliedern und Arbeitnehmern der AG eingeräumt und zwar unentgeltlich, mit einer Laufzeit von 4 Jahren und einer Sperrfrist von 2 Jahren. Bei der Optionsausübung war ein Bezugspreis von 50 % des Aktiendurchschnittskurses zu zahlen. Die AG verteilte den Gesamtwert der Optionen gleichmäßig auf die Sperrfrist, erfasste den Betrag als Personalaufwand und zugleich als Kapitalrücklage. Dem folgten weder Finanzamt, noch FG, noch BFH.

 

Entscheidung

Es liegt keine einlagefähige Zuwendung vor. Der Geschäftsvorfall ist erfolgsneutral. Die Ausgabe der Optionen bedeutet allein einen Vermögensverlust der Altaktionäre, berührt die Vermögens- und Ertragslage der AG aber nicht.

Das Agio bei der Ausgabe verbriefter Options- und Wandelschuldverschreibungen ist als Kapitalrücklage auszuweisen. Gleiches gilt für "andere Zuzahlungen", die Aktionäre in das Eigenkapital leisten. Dabei handelt es sich um freiwillige, zweckbestimmte Zahlungen ohne Gewährung von Vorzügen durch die AG. Solche Einlagen von Altaktionäre liegen nicht vor. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre bei einer bedingten Kapitalerhöhung führt nicht dazu, dass deren Zustimmung zu der für sie nachteiligen Maßnahme als "Leistung" an die AG anzusehen ist. Die Altaktionäre können daher auch kein Bezugsrecht in die AG einlegen.

Auch als Ausgleich für ihren Vermögensverlust bei der Begebung von Optionen haben die Altaktionäre keine Leistungsverpflichtung der die Optionen zeichnenden Mitarbeiter erlangt, die hätte eingelegt werden können. Ebenso wenig kann mangels einer Leistungsverpflichtung oder eines Gehaltsverzichts von einer Einlage der Mitarbeiter als künftige Aktionäre ausgegangen werden.

Schließlich scheidet eine Verbindlichkeitsrückstellung aus. Für die bis zur Aufstellung des Optionsplans eventuell geleistete Mehrarbeit bestand keine mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung verbundene tatsächliche Verbindlichkeit gegenüber den Arbeitnehmern. Auch kann nicht mit Blick auf die künftige ungewisse Mehrarbeit ein Erfüllungsrückstand aus dem Arbeitsverhältnis angenommen werden.

 

Hinweis

Der Zufluss offener und verdeckter Aufgelder bei der Ausgabe von Optionsanleihen kann steuerlich eine Einlage begründen, selbst wenn diese von Nichtaktionären zur Erlangung der Anwartschaft auf die Aktionärsstellung geleistet werden. Erforderlich ist stets eine einlagefähige Zuwendung, entweder durch die Alt- oder durch die Neuaktionäre, die einem Agio bei der Ausgabe von Optionsanleihen vergleichbar ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 25.08.2010, I R 103/09.

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