Leitsatz

Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertig gestellt ist.

 

Sachverhalt

V zahlte am 28.12.1994 einen Preis von 3,2 Mio. DM für den Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen durch seinen Sohn S unmittelbar an die Vertragspartnerin des S, die B-GmbH. Die Eigentumswohnungen wurden im Dezember 1995 fertig gestellt. Erst 1998 erklärten S und die B-GmbH die Auflassung. Das Finanzamt sah hierin keine Geldschenkung, sondern eine mittelbare Schenkung der noch zu errichtenden Eigentumswohnungen. Es nahm an, dass die Schenkung erst mit der Auflassung im Jahre 1998 ausgeführt wurde, und legte als Steuerbemessungsgrundlage die auf diesen Stichtag gesondert festgestellten Grundstückswerte zugrunde. S beantragt, die niedrigeren alten Einheitswerte anzusetzen.

 

Entscheidung

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Schenkungsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Zuwendenden verschafft werden soll[1].

Ist Gegenstand der Schenkung ein Grundstück, kommt es nicht auf den Übergang des zivilrechtlichen Eigentums durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch an. Vielmehr ist die freigebige Zuwendung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt sowie die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt wurde und der Beschenkte den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung selbst herbeiführen kann[2]. Die Grundsätze über die Bestimmung des Ausführungszeitpunkts bei einer (unmittelbaren) Grundstücksschenkung finden auch auf die mittelbare Grundstücksschenkung Anwendung.

Ist Gegenstand der mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude, ist für die Ausführung der Schenkung neben der Auflassung und der Eintragungsbewilligung zusätzlich die Fertigstellung des Gebäudes erforderlich. Denn erst in diesem Zeitpunkt erlangt der Bedachte endgültig das, was er nach der Schenkungsabrede oder dem Willen des Schenkers erhalten soll[3]. Danach wurde die Schenkung der Eigentumswohnungen im Streitfall erst 1998, also nicht mehr zu Zeiten der alten Einheitswerte ausgeführt.

 

Praxishinweis

Anders sind Fälle zu beurteilen, in denen der Schenker im Rahmen einer mittelbaren Gebäudeschenkung dem Beschenkten Geld zur Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden Grundstücks zur Verfügung stellt. In solchen Fällen ist die Schenkung mit der Errichtung des Gebäudes ausgeführt[4].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 23.8.2006, II R 16/06

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