Leitsatz

  1. Eine erstmalige Berufsausbildung i.S.v. § 12 Nr. 5 EStG setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus.
  2. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist eine erstmalige Berufsausbildung.
 

Sachverhalt

K leistete nach dem Abitur Zivildienst als Rettungssanitäter, nachdem er die Ausbildung nach der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung absolviert hatte. Danach begann K eine Ausbildung zum Piloten, schloss dazu einen Ausbildungsvertrag ab und ist seit Dezember 2006 als Flugzeugführer beschäftigt. K erklärte seine Ausbildungskosten von 31.433 EUR als vorweggenommene Werbungskosten. Das Finanzamt berücksichtigte nur 4.000 EUR als Sonderausgaben. Die Klage blieb erfolglos, weil das FG die Ausbildung zum Piloten als erstmalige Berufsausbildung, die zum Rettungssanitäter nicht als Berufsausbildung einstufte.

 

Entscheidung

Der BFH beurteilte die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung. Er hob daher die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zur Prüfung der einzelnen Aufwendungen zurück.

 

Kommentar

Praxishinweis

Ausschlaggebend ist das Tatbestandsmerkmal "erstmalige Ausbildung". Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen, in der sich befindet, wer sich ernstlich auf sein noch nicht erreichtes Berufsziel vorbereitet. Dem dienen alle Maßnahmen zum Erwerb entsprechender Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist eine Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG. Denn der Beruf wird regelmäßig im Vollerwerb ausgeübt, setzt eine mehrmonatige, landesrechtlich geregelte Ausbildung voraus und befähigt den Steuerpflichtigen, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Unerheblich war insoweit, dass K diese Ausbildung während der Zivildienstzeit durchlaufen und den Beruf nur während dieser Zeit ausgeübt hatte. Die Berufsausbildung verlangt keine Mindestausbildungszeit, keine Ausbildung im dualen System oder irgendwelche innerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, auch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz.

Im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Piloten dachte der BFH darüber nach, ob die der Pilotenausbildung folgende Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung für ein bestimmtes Verkehrsflugzeug noch Teil einer einheitlichen Ausbildung oder schon eine zweite Ausbildung ist. Für Zwecke des Kindergelds liegt dazu bereits eine Entscheidung vor, aber noch nicht zu § 12 Nr. 5 EStG.

Das Besprechungsurteil hat angesichts der neuen Gesetzeslage besondere Bedeutung. § 9 Abs. 6 EStG bestimmt mit (Rück-)Wirkung ab 2004, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung keine Werbungskosten sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 27.10.2011, VI R 52/10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen