Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.

 

Sachverhalt

Seit 1988 lebten die 1906 und 1907 geborenen Eltern des Klägers in einem Altenzentrum. Beide waren auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Kosten des Heims bestritten die Kläger teilweise aus ihren Renteneinkünften. Soweit diese nicht ausreichten, kam der Kläger für sie auf. Die an das Heim zu zahlenden Gesamtbeträge beliefen sich in den Streitjahren (1990 bis 1992) auf 74 932 DM, 58 114 DM und 53 926 DM. Diese Beträge beinhalteten die Aufwendungen für die Unterbringung, Versorgung und Pflege. Die Kläger begehrten die Berücksichtigung dieser Beträge als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, zuzüglich ihnen entstandener Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Kleidung und eine Haftpflichtversicherung der Eltern, abzüglich deren eigener Einkünfte. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Teil der geltend gemachten Aufwendungen. Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat teilt nicht die Ansicht des FG, dass die Kosten, die die Kläger für den Aufenthalt der Eltern in einem Altenpflegeheim getragen haben, in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG aufzuteilen sind. Liegt - wie im Streitfall - ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Pflegeheim vor, stellen die Aufwendungen für die Heimunterbringung Krankheitskosten dar. Zu den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Mehraufwendungen gehören nicht nur die Kosten für die medizinischen Leistungen, sondern auch die Pflegekosten, die die Kosten der (krankheitsbedingten) Unterbringung einschließen[1]. Die Rechtsprechung geht auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen für den eigenen, ausschließlich durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingten Aufenthalt in einem Pflegeheim Kosten entstehen, davon aus, dass zu den nach § 33 EStG anzuerkennenden Mehraufwendungen grundsätzlich die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für ärztliche Betreuung und für Pflege, gemindert um eine Haushaltsersparnis, nach § 33 EStG steuermindernd Berücksichtigung finden[2].

Im Rahmen des § 33 EStG stellen jedoch nur die Mehrkosten, die gegenüber Aufwendungen bei normaler Lebensführung entstehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Gleichzeitig ersparte Aufwendungen mindern die außergewöhnliche Belastung. Entsprechend sind Unterbringungskosten im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis (ersparte Verpflegungs- und Unterbringungskosten) zu kürzen[3]. Zu berücksichtigen sind daher nur die durch die Krankheit zusätzlich verursachten Kosten, die sich durch Vergleich mit den Aufwendungen entsprechender gesunder Personen ermitteln lassen. Die unter § 33 EStG fallenden Mehrkosten umfassen nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt i.d.R. erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt.

Im Wege der Saldierung ist die Steuerfestsetzung insoweit zu berichtigen, als das

Finanzamt zu Unrecht einen Pauschbetrag nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG steuermindernd berücksichtigt hat. Handelt es sich - wie im Streitfall - bei zwangsläufig entstandenen Aufwendungen um solche für die krankheitsbedingte Unterbringung und stellen sämtliche Unterbringungs- und Pflegekosten Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG dar, ist eine zusätzliche Gewährung des Pauschbetrages nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Denn dies würde zu einer doppelten Berücksichtigung der in den Heimunterbringungskosten enthaltenen Kosten für Dienstleistungen führen, da diese bereits im Rahmen des § 33 EStG abgezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 24.2.2000- III R 80/97

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