Leitsatz

Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige vermietete seit 1969 ein zuvor als Bauhof genutztes Grundstück an einen Kraftfahrzeug-Zubehörhandel mit Werkstatt und an ein Geschäft für Kleinkrafträder. Die Mieter nutzten auch die auf dem Grundstück befindliche Tankstelle, wodurch das Grundstück teilweise mit Öl und Benzin verunreinigt worden war. Anfang 1993 hat die Steuerpflichtige ein Schadstoffgutachten in Auftrag gegeben, das das Grundstück auf mögliche Kontaminationen des Bodens und der Bausubstanz untersuchen sollte. Die Kosten für das Gutachten von ca. 50 000 DM bezahlte die Steuerpflichtige im Februar 1994. Im Oktober 1994 kündigte der letzte Mieter das Mietverhältnis. Seit Februar 1995 hat das Gebäude bis zu dessen Verkauf in 2000 leer gestanden. Allerdings bemühte sich die Steuerpflichtige noch in 1995 und 1996, das Geschäftsgrundstück nach durchzuführender Sanierung mit vollständiger Neubebauung über einen Makler langfristig zu vermieten. In der Feststellungserklärung 1994 machte die Steuerpflichtige die Aufwendungen für das Schadstoffgutachten vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Nach Auffassung des BFH sind als Werbungskosten abziehbar auch Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen, denn bei der Vermietung von Gebäuden gehöre die damit verbundene Nutzungsüberlassung des Grund und Bodens zum Einkünftetatbestand des § 21 Abs. 1 EStG. Nach den Feststellungen des FG wurden die Bodenverunreinigungen durch Kontamination durch die Mieter verursacht. Damit war für den BFH der erforderliche wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtigen gegeben und die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das Schadstoffgutachten als Werbungskosten erfüllt. Die nutzungsbedingte Veranlassung der Aufwendungen sah der BFH auch nicht durch die spätere, erst Anfang 2000 erfolgte Grundstücksveräußerung als verdrängt oder überlagert an. Denn neben der möglichen Veräußerung des Grundstücks war angesichts der Sanierung des Objekts jedenfalls in den beiden Folgejahren auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um seine Vermietung und damit eine Mitveranlassung durch die beabsichtigte Nutzung der Immobilie gegeben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.7.2007, IX R 2/05.

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