Leitsatz

  1. Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt.
  2. Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen.
  3. Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.
 

Problematik

Der Abzug von Aufwendungen für einen gemischt genutzten Computer samt Zubehör sorgt seit jeher für Streit zwischen Bürger und Finanzverwaltung.

 

Entscheidung des BFH

Der BFH hat in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten Computers Arbeitslohn/Werbungskosten in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und – darin liegt die weit über den entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung dieses Richterspruchs – insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen.

Im Streitfall hatte der bei einem Telekommunikationsunternehmen angestellte Arbeitnehmer einen PC erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung unter Hinweis auf das beim Werbungskostenabzug jahrzehntelang angewendete "Alles oder Nichts-Prinzip" mit der Begründung ab, der Computer sei nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden. Das Finanzgericht schätzte den beruflichen Nutzungsanteil griffweise mit 35 % und ließ in dieser Höhe die geltend gemachten Aufwendungen (anteilig) zum Abzug zu.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach seiner Auffassung gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter Computer weit überwiegend privat genutzt wird. Soweit der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Geräts nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, hat der BFH keine Bedenken, die geltend gemachten Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % sind die Richter sogar noch großzügiger. In diesem Fall behandeln sie den PC als Arbeitsmittel und lassen die gesamten Aufwendungen zum Abzug zu. Gegebenenfalls müsse der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung geschätzt werden. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.

Der BFH hat ferner entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage wie Monitor, Drucker oder Scanner in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die Anschaffungskosten – auch wenn sie nicht über 410 EUR ohne Umsatzsteuer liegen – nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können, sondern gemeinsam mit dem Computer selbst auf 3 Jahre abgeschrieben werden. Zugunsten der Betroffenen lässt das Gericht allerdings eine Ausnahme für sog. Kombinationsgeräte zu, die etwa nicht nur als Drucker, sondern unabhängig vom Rechner und den übrigen Peripheriegeräten auch als Fax oder Kopierer genutzt werden können. Hier steht bei hinreichend glaubhaft gemachter beruflicher Nutzung einem Vollabzug der Anschaffungskosten bis zu 410 EUR ohne Umsatzsteuer im Jahr der Anschaffung nichts entgegen.

 

Konsequenzen für die Praxis

Vor dem Hintergrund jüngerer Äußerungen aus der Finanzverwaltung ist davon auszugehen, dass der Fiskus der Sichtweise des BFH folgt und eine Aufteilung der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer zulässt, ohne einen Mindestumfang der beruflichen Nutzung zu verlangen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.2.2004, VI R 135/01, BFH/NV 2004 S. 872

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