Das steht im Urteil

Gutachtenkosten, die in Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt[1].

 

Der Hintergrund

Im Streitfall hatte sich ein Steuerzahler (A) zum Erwerb von bestimmten GmbH-Geschäftsanteilen entschlossen. Um eine objektive Grundlage für die Verhandlungen über den Kaufpreis der Anteile zu schaffen, hatte er bei einer Unternehmensberatung ein Gutachten eingeholt. Dieses sollte auch einem – zur Finanzierung des Anteilserwerbs eingeschalteten – Kreditinstitut als Unterlage dienen. Die Unternehmensanalyse sollte aufzeigen, welchen Wert das Unternehmen besitzt und welche Potentiale zu erwarten sind. Streitig war, in welchem Umfang die Kosten des Gutachtens (21.600 DM) bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar sind.

Der Abzug der Gutachtenkosten wäre von vornherein ausgeschlossen gewesen, wenn der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens der Vorbereitung einer noch unbestimmten oder vielleicht später noch zu treffenden Erwerbsentscheidung gedient hätte, wie z.B. bei einer Marktstudie. Im Streitfall war A allerdings im Zeitpunkt des Auftrags zur Erstellung des Gutachtens bereits grundsätzlich zum Erwerb der Anteile entschlossen. Die Gutachtenkosten waren deshalb durch den Erwerb der Anteile veranlasst. Nach Ansicht des A hat es sich bei diesen Aufwendungen um sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehandelt.

 

Die Auffassung des BFH

Diese Ansicht teilt der BFH nicht. Zu den Werbungskosten gehören zwar alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG); das gilt auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen – unabhängig davon, ob sie durch eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften oder mit Hilfe anderer Kapitalanlagen erzielt werden. Handelt es sich allerdings um Kosten der Anschaffung einer Vermögensanlage – einschließlich der Anschaffungsnebenkosten – so sind diese Aufwendungen keine Werbungskosten.

Ob Aufwendungen als Anschaffungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich sowohl für die Gewinneinkünfte als auch für die Überschusseinkünfte nach § 255 HGB. Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben; dazu gehören auch die Nebenkosten wie Gutachtenkosten sowie Makler- und Beurkundungskosten.

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten in Zusammenhang mit dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen weiterentwickelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.3.2007, VIII R 62/05

[1] Anschluss an Senatsurteil v. 20.4.2004, VIII R 4/02, BFHE 205 S. 292, BStBl II S. 597

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