Leitsatz

Wird ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen, Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

 

Sachverhalt

A erwarb ein Grundstück in Köln, das z.T. widerrechtlich mit Wohn- und Bauwagen besetzt war. Die Besetzer mussten das Grundstück aufgrund eines LG-Urteils räumen. A wandte für die zwangsweise Räumung 176000 DM auf. In der Folgezeit ließ A den vorderen Teil des Grundstücks bebauen und vermietete das Gebäude an ein Autohaus. Den hinteren Teil ließ er unbebaut und vermietete ihn als Freifläche ebenfalls an das Autohaus. Sein Versuch, die Räumungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen, scheiterte.

 

Entscheidung

Soweit die Räumungskosten auf den bebauten Teil des Grundstücks entfallen, handelt es sich um Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 S. 1 HGB, zu denen nicht nur die unmittelbar der Herstellung dienenden Aufwendungen gehören, sondern auch solche, die – wie die Aufwendungen zur Räumung – zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes anfallen. Soweit die Aufwendungen angefallen sind, um den unbebauten Teil des Grundstücks als Freifläche vermieten zu können, handelt es sich um Anschaffungskosten des Grund und Bodens nach § 255 Abs. 1 S. 1 HGB. A hat die Kosten nämlich aufgewandt, um das Grundstück betriebsbereit zu machen. Der Erwerber – also A – bestimmt den Zweck des Wirtschaftsguts, d.h. in welcher Weise es genutzt werden soll. Es kommt dabei auf die konkrete Art und Weise an, in der er es nutzen will. Hier wurden die Freiflächen erst mit der Zwangsräumung betriebsbereit. Erst danach konnte A das Grundstück an das Autohaus überlassen.

 

Praxishinweis

Anders müsste der Fall – allerdings nur bezogen auf die Freifläche – wohl entschieden werden, wenn A zunächst an die Grundstücksbesetzer zwischenvermietet hätte. Denn in diesem Fall wäre das Grundstück betriebsbereit gewesen, nämlich bereit zur Vermietung an die Besetzer. Die anschließend durchgeführte Zwangsräumung wäre durch die Vermietung veranlasst; die Aufwendungen führten dann wohl zu Werbungskosten.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 18.5.2004, IX R 57/01

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