Leitsatz

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

 

Sachverhalt

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) jeweils für 1 Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Höhe des Kostenabzugs gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Reisekosten, aber auch nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreie Sachbezüge, z.B. Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Lieferungs- und Leistungspalette des Arbeitgebers zählt, sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Wie bei der Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer unabhängig vom tatsächlichen Aufwand und von der Wahl des Verkehrsmittels für den arbeitstäglichen Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte erhält, ist es für den Werbungskostenabzug der wöchentlichen Familienheimfahrt unerheblich, ob die Heimfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. Zwar setzt die Regelung nach ihrem Wortlaut Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück voraus, doch wird das Entstehen der Aufwendungen mit der Formulierung "Zur Abgeltung der Aufwendungen" aus Vereinfachungsgründen gesetzlich unterstellt. Deshalb ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten z.B. auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer (kostenfrei) von seinem Ehepartner abgeholt wird, im Rahmen einer Fahrgemeinschaft keine Aufwendungen hat oder wie im Streitfall das Bahnnetz seines Arbeitgebers unentgeltlich nutzen kann. Bei der zuletzt genannten Fallgruppe sind allerdings die bis zur Höhe des Feibetrags von 1.080 EUR steuerfreien Belegschaftsrabatte abzuziehen.

 

Hinweis

Bei größeren Entfernungen zwischen Familienwohnung und auswärtigem Beschäftigungsort fallen regelmäßig hohe Werbungskostenbeträge an. Da der Ansatz der Entfernungspauschale daran geknüpft ist, dass Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt werden, verlangen die Finanzämter insbesondere bei hoher Pkw-Fahrleistung den Nachweis der tatsächlichen Pkw-Nutzung. Es empfiehlt sich, durch geeignete Belege Beweisvorsorge zu treffen. In Betracht kommen die Tachometerstände in TÜV- oder Inspektionsrechnungen, aus denen sich die Gesamtjahresfahrleistung des jeweiligen Pkw ergibt. Der Nachweis der für den Pkw tatsächlich angefallenen Kosten ist dagegen nicht erforderlich.

Im Übrigen ist ein weitergehender Werbungskostenabzug für öffentliche Verkehrsmittel zulässig, wenn die vom Arbeitnehmer tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Busse oder Bahn höher sind, als der sich nach der Entfernungspauschale ergebende Abzugsbetrag. Der Gesetzgeber lässt den Abzug höherer Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ausdrücklich als Werbungskosten zu (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.4.2013, VI R 29/12.

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