Leitsatz

Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

 

Sachverhalt

Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischter Aufwendungen geändert. Damit sind Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzbar.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Von den 7 Tagen des USA-Aufenthalts waren nur 4 Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb berücksichtigte das Finanzamt nur die Kongressgebühren, Kosten für 4 Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für 5 Tage. Das FG erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Der Lohnsteuersenat rief den Großen Senat des BFH an mit dem Ziel, das vom Finanzamt angefochtene Urteil des FG zu bestätigen. Der Große Senat ist dem gefolgt.

 

Hinweis

Der Große Senat hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die von einem allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen ausging. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei beruflich und privat veranlassten Reisen können künftig in abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es allerdings im Einzelfall erforderlich machen, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach wie vor insgesamt nicht in Betracht, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.

Von der Änderung der Rechtsprechung sind Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die wie z.B. Aufwendungen für Kleidung durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Die Rechtsprechungsänderung hat generell Auswirkungen auf die einkommensteuerliche Beurteilung gemischt veranlasster Aufwendungen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06.

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