Leitsatz

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am GewSt-Messbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte mit B eine atypisch stille Gesellschaft gegründet. B war am Vermögen und Gewinn mit 10 % beteiligt. Er brachte seine ganze Arbeitskraft ein und erhielt dafür einen Vorabgewinn, bestehend aus Mindestvergütung und gewinnabhängigen Zuschlägen.

In den Streitjahren erhielt B zwischen 65 % und 95 % des Gesamtgewinns.

Das Finanzamt stellte den Anteil des B am Gewerbesteuer-Messbetrag jedoch zwischen 10 % und 18 % fest und berücksichtigte die Mindestvergütung dabei nicht. Das FG lehnte die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der aus der Mindestvergütung folgenden Anteile am Gewerbesteuer-Messbetrag ab.

 

Entscheidung

Die Beschwerde blieb erfolglos. Der BFH hielt es nicht für ernstlich zweifelhaft, dass Vorabgewinnanteile bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags unberücksichtigt bleiben müssen.

 

Hinweis

Bei Personengesellschaften soll die Gewerbesteuer-Belastung durch Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer kompensiert werden. Angerechnet wird aber nicht die volle Gewerbesteuer, sondern das 1,8- bzw. ab 2008 das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Da Schuldner der Gewerbesteuer die Gesellschaft, anrechnungsberechtigt aber der Gesellschafter ist, regelt § 35 Abs. 2 EStG die Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Gesellschafter.

Danach richtet sich der Anteil des Gesellschafters nach dessen Anteil am Gewinn der Gesellschaft entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn Vorabgewinne oder Sonder- und Ergänzungsbilanzergebnisse in den Gesamtgewinn der Gesellschaft eingehen, kommt es deshalb zu Differenzen zwischen dem auf den Gesellschafter entfallenden Anteil an den Einkünften und an dem Gewerbesteuer-Messbetrag. Es können Anrechnungsüberhänge entstehen, weil der Gesellschafter mit dem niedrigeren Anteil an den Einkünften das höhere Anrechnungspotenzial der Gewerbesteuer nicht ausschöpfen kann.

Hier entfielen auf B bis zu 90 % der Einkünfte, aber nur 10 % des Gewerbesteuer-Messbetrags. Dies war besonders misslich, weil die GmbH keine Gewerbesteuer-Anrechnung vornehmen kann.

Der Beschluss hat besondere Bedeutung, weil er der Ansicht des BMF, die sich zugunsten der Gesellschafter auswirkt, widerspricht. Das BMF berücksichtigt nämlich bisher Vorabgewinnanteile und gewinnabhängige Sondervergütungen bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Deshalb stritten die Beteiligten nur darüber, ob die Vergütungen des B gewinnabhängig waren oder nicht. Darauf ging der BFH gar nicht ein, weil er auch die Berücksichtigung gewinnabhängiger Gewinnanteile für unzulässig hält.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 07.04.2009, IV B 109/08

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