Einberufungskompetenz

Gemäß § 44 Abs. 1 GenG wird die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder dem GenG auch andere Personen dazu befugt sind. Folglich kann die Satzung die primäre Einberufungskompetenz auch auf den Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden übertragen, allerdings ohne das Einberufungsrecht des Vorstands zu beschränken.[1]

Mitgliederversammlung

Entsprechend bestimmt § 33 Abs. 1 der MusterS-MV: "Die Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung) wird in der Regel durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen".

Nach § 33 Abs. 3 der MusterS-MV muss die Mitgliederversammlung "unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden". Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung (Mitgliederversammlung, Vertreterversammlung) oder zur Ankündigung des Gegenstands ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen (§ 45 Abs. 3 GenG).

Vertreterversammlung

Besteht eine Vertreterversammlung, so muss diese gemäß § 33 Abs. 4 der MusterS-VV unverzüglich einberufen werden, "wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden".

Mitglieder, auf deren Verlangen gemäß § 33 Abs. 4 der MusterS-VV eine Vertreterversammlung einberufen wird oder die die Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände in einer Vertreterversammlung gefordert haben, können an diesen Versammlungen teilnehmen. Die teilnehmenden Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtigten aus, der aus ihrem Kreis zu wählen ist.

Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GenG hat der Aufsichtsrat darüber hinaus eine Generalversammlung (Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung) einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Ist nach der Satzung bei Kleinstgenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kein Aufsichtsrat zu bilden, so obliegt die Einberufung der Generalversammlung gemäß §§ 38 Abs. 2 Satz 2, 44 GenG dem Vorstand.

Form und Frist der Einladung

Die Einladung zur Mitglieder- oder Vertreterversammlung erfolgt gemäß § 33 Abs. 2 der MusterS unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene Mitteilung in Textform oder durch einmalige Bekanntmachung in einer benannten Tageszeitung. Für die Textform ist entscheidend, dass die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Dies kann schriftlich, auch in Form einer Kopie, sowie durch Fax oder E-Mail erfolgen. Zwischen dem Tag der Versammlung und dem Tag des Zugangs der Mitteilung in Textform oder dem Erscheinungsdatum des die Bekanntmachung enthaltenen Blattes muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (§ 46 GenG; § 33 Abs. 2 MusterS).

Dies betrifft neben der ordentlichen Generalversammlung auch außerordentliche Versammlungen, insbesondere für die Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 24 Abs. 3 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1 GenG), die Durchsetzung von Zahlungspflichten der Mitglieder im Liquiditätsstadium gemäß § 87a Abs. 2 GenG sowie strukturändernde Entscheidungen, die nach dem Gesetz der Zustimmung der Generalversammlung (Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung) bedürfen, wie Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge, Geschäftsführungsverträge, Umwandlungen gem. § 1 UmwG, insbesondere Verschmelzungen und Ausgliederungen, sowie die Veräußerung wesentlicher Geschäftsbereiche und umfassende Bestandsveräußerungen bei Wohnungsgenossenschaften.[2] Fehlt es bei Kleinstgenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern an einem Aufsichtsrat, so obliegt die Einberufung gem. § 38 Abs. 2, § 44 Abs. 2 GenG dem Vorstand.

[1] LG Berlin, ZfG 1972, S. 77; BerlKomm/Keßler § 43 ff. Rn. 11; Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 44 Rn. 1, Lang-Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 44 Rn. 9; Müller § 44 Rn. 1.
[2] BerlKomm/Keßler § 27 Rn. 11 ff. Rn. 14.

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