Zusammenfassung

 
Überblick

Nach dem GmbH-Gesetz besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH keine Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten. Ob ein solcher eingerichtet werden muss oder nicht, ergibt sich vielmehr aus anderen Vorschriften. So müssen z. B. Wohnungs- und Immobilienunternehmen in der Rechtsform der GmbH nach dem Drittelbeteiligungsgesetz einen Aufsichtsrat haben, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Werden mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz einzurichten.

Ist ein Aufsichtsrat einzurichten, so erläutert dies Beitrag dessen Rechte und Pflichten.

1 Der Aufsichtsrat als Organ der Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

 

Rz. 609

Das Gesetz sieht für die GmbH als zwingend vorgeschriebene Organe ("Mindestausstattung der GmbH-Verfassung") die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung vor.[1] Darüber hinaus kommt in der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften in der Regel der Aufsichtsrat als weiteres Organ hinzu. Außerdem können weitere Organe (insbesondere Beirat, Gesellschafterausschuss, Verwaltungsrat) durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag geschaffen werden.[2] Insbesondere wenn bereits ein fakultativer Aufsichtsrat besteht, sollte deutlich der Aufgabenbereich des weiteren fakultativen Organs von den Aufgaben des Aufsichtsrats abgegrenzt werden.

 

Rz. 610

Für die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats[3] ist zunächst entscheidend, ob eine gesetzliche Pflicht besteht, einen Aufsichtsrat zu haben (obligatorischer Aufsichtsrat) oder ob die Einrichtung dieses Organs freiwillig durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgt (fakultativer Aufsichtsrat). Diese Unterscheidung ist auch die Grundlage für Überlegungen, ob und wenn ja, inwieweit die Möglichkeit besteht, ggf. die auch im Fall eines fakultativen Aufsichtsrats anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag abzuändern.

[1] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 15.
[2] Siehe dazu im Einzelnen Rn. 1013 ff.
[3] Unter anderem auch die Möglichkeit, gesetzliche Regelungen abzubedingen.

2 Obligatorischer Aufsichtsrat

 

Rz. 611

Im Gegensatz zu den Wohnungs- und Immobilienunternehmen in den Rechtsformen der AG und der KG auf Aktien sowie der Wohnungsgenossenschaft besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH nach dem GmbH-Gesetz keine Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten. Es gibt aber verschiedene andere Gesetze, aufgrund derer eine GmbH einen Aufsichtsrat haben muss.[1] Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Errichtung eines Aufsichtsrats weisen Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede auf, zum Beispiel hinsichtlich der Größe und Zusammensetzung, der Art und Weise der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder und der Zuständigkeit des Aufsichtsrats.[2]

 

Rz. 612

Im Bereich der Mitbestimmungsgesetze kann für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft insbesondere das "Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat" (Drittelbeteiligungsgesetz, DrittelbG) in Betracht kommen. Danach müssen Wohnungs- und Immobilienunternehmen in der Rechtsform der GmbH einen Aufsichtsrat haben, wenn sie in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Hs. 1 DrittelbG). Satz 2 Hs. 2 dieser Vorschrift verweist auf die jeweiligen Vorschriften des Aktiengesetzes, nach denen sich die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen.[3]

 

Rz. 613

Für den Fall, dass eine Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer hat, ergibt sich die Pflicht, einen Aufsichtsrat nach dem "Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer" (Mitbestimmungsgesetz, MitbestG) (§ 6 Abs. 1 i. V. m.§ 1 Abs. 1 MitbestG) einzurichten.[4]

 

Rz. 614

Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in der Rechtsform der GmbH, die externe Kapitalverwaltungsverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Kapitalanlagesetzbuch (KAGB) sind, müssen ebenfalls einen Aufsichtsrat bilden (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KAGB).[5]

[1] Siehe zu den Aufsichtsratssystemen der GmbH unter anderem Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 1 ff; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 1 ff.
[2] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 3, 4. So bestehen zum Beispiel Unterschiede bei der Zuständigkeit für die Bestellung des Geschäftsführers nach dem DrittelbG und dem KAGB (Gesellschafterversammlung) und nach MitbestG (Aufsichtsrat).
[4] Siehe zu den einzelnen anwendbaren Vorschriften des Aktienrechts für den Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz (§ 6 Abs. 2 MitbestG); siehe im Übrigen zur Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat (MitbestG, DrittelbG) Rn. 652 ff.
[5] Siehe zu den einzelnen anwendbaren Vorschriften des Aktienrechts für den Aufsichtsrat einer externen Kapitalanlagegesellschaft § 18 Abs. 2 Satz 3, 4 bis 7 KAGB).

3 Fakultativer Aufsichtsrat

 

Rz. 615

Nach dem GmbH-Gesetz besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften keine Pflicht, einen Aufsichtsrat zu haben. Es kann aber – neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversa...

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